RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082008 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob2/91; 7Ob9/91; 7Ob1013/92; 7Ob1019/92; 7Ob118/00d; 7Ob5/01p; 7Ob74/01k; 7Ob286/02p; 7Ob224/07b; 7Ob172/12p; 7Ob78/16w; 7Ob79/16t; 7Ob213/16y; 7Ob57/17h; 7Ob178/21h; 7Ob76/22k; 2Ob198/23s; 7Ob200/25z NormAUVB 1965 Art2 Z1 Basler AUVB 1989 Art6 Z2 AUVB 1996 Art6 Z2 VersVG §179 RechtssatzDass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. (Hier: Stolpern bei einem Sprint beim Tennis). EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-14 7 Ob 2/91 Veröff: VersRdSch 1992,383 = RdW 1992,177 TE OGH 1991-07-11 7 Ob 9/91 Beisatz: Hier: "Pressball beim Fußballspielen". (T1) Beisatz: Der Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem Gegner kein direkter Körperkontakt bestanden hat, ist nicht entscheiden. Auf die Dauer des Zweikampfes kommt es ebenfalls nicht an. (T2) Veröff: VersR 1991,1315 = VersRdSch 1991,28 = VersR 1992,1247 TE OGH 1992-06-11 7 Ob 1013/92 nur: Ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat. (T3) Veröff: VersRdSch 1992,400 TE OGH 1992-06-11 7 Ob 1019/92 nur T3; Beisatz: Hier: Achillessehnenriss während der normalen Laufbewegung des Versicherten stellt keinen Unfall dar. (T4) Veröff: VersRdSch 1992,404 TE OGH 2000-05-29 7 Ob 118/00d Beisatz: Mit dem Aufschlag beim Tennisspielen ist keine "plötzliche ungewöhnliche Kraftanstrengung" iS der Versicherungsbedingungen verbunden. (T5) TE OGH 2001-01-23 7 Ob 5/01p nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 6 Z 3 Basler AUVB
- (T6)nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer 3, Basler AUVB
- (T6) Beisatz: Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte seinen Fuß in der Eile auf eine Bordsteinkante setzt und dann umknickt. (T7) Beisatz: Kein Unfall, wenn der Versicherte beim Fußballspielen eine Drehbewegung macht, um einem Ball nachzulaufen, wodurch es zu einem Achillessehnenriss kam, ohne dass eine Fremdeinwirkung vorliegt, der Fuß des Versicherten auch nicht über die normale Haftung auf dem Fußboden fixiert war und er nicht in einer Bodenunebenheit hängen blieb. (T8) TE OGH 2001-04-18 7 Ob 74/01k nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Art 6 Z 2 AUVB
- (T9)nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel 6, Ziffer 2, AUVB
- (T9) Beisatz: Unfall liegt vor, wenn der Versicherte den Inhalt eines kleineren Fasses in ein größeres Fass umleeren will, ihm dabei das kleinere Fass ausrutscht und er beim Versuch, es aufzufangen, indem er mit dem Arm nachfasste, einen Riss der Bizepssehne erleidet. (T10) TE OGH 2003-01-15 7 Ob 286/02p Vgl auch; Beisatz: Ein Direktkontakt mit dem verletzten Körperteil ist nicht erforderlich. (T11) Beisatz: Hier: Abrutschen von einem Stockerl, wodurch es beim Aufprall auf den Boden zu einer Knieverletzung kam. (T12) TE OGH 2007-10-17 7 Ob 224/07b Auch; Beisatz: Hier: Durch das Stolpern an einer Baumwurzel beim Joggen wurde der Außenmeniskus des rechten Kniegelenks der Klägerin „plötzlich von außen" (Art 6.1 AUVB) unmittelbar beeinflusst, sodass insoweit vom Vorliegen eines Versicherungsfalles auzugehen ist. (T13)Auch; Beisatz: Hier: Durch das Stolpern an einer Baumwurzel beim Joggen wurde der Außenmeniskus des rechten Kniegelenks der Klägerin „plötzlich von außen" (Artikel 6 Punkt eins, AUVB) unmittelbar beeinflusst, sodass insoweit vom Vorliegen eines Versicherungsfalles auzugehen ist. (T13) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 172/12p Beisatz: Hier: Achillessehnenruptur bei einem Strandlauf. (T14) Auch Beis wie T4 TE OGH 2016-05-25 7 Ob 78/16w Auch TE OGH 2016-09-28 7 Ob 79/16t Auch; Beisatz: Hier: Allmähliche Änderung der Witterungs‑ und Umweltbedingungen anlässlich einer hochalpinen Bergtour, die objektiv nicht ungewöhnlich waren. (T15); Veröff: SZ 2016/101 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 213/16y Auch; Beisatz: Hier: Anstoß mit dem Fuß gegen eine Sprossenwand beim Hallenfußball. (T16) TE OGH 2017-06-14 7 Ob 57/17h Auch; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T17) TE OGH 2022-01-26 7 Ob 178/21h TE OGH 2022-06-29 7 Ob 76/22k Vgl; Beisatz: Hier: Körperliche Schädigung des Klägers beim Anheben eines Kastens. (T18) TE OGH 2023-11-21 2 Ob 198/23s vgl; Beisatz: Hier: zum Unfallbegriff im EKHG. (T19) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl; Beisatz: Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082008