RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035472 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl8Ob522/91; 5Ob537/93; 6Ob510/96; 3Ob68/98s; 3Ob51/05d; 6Ob181/06w; 1Ob52/07i; 5Ob21/09p; 4Ob22/13h; 1Ob148/16w; 9Ob26/23y; 1Ob85/25v NormZPO §19 IA RechtssatzEinfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-14 8 Ob 522/91 Veröff: RdW 1991,205 = GesRZ 1991,164 TE OGH 1994-02-22 5 Ob 537/93 Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen. (T1) TE OGH 1996-06-20 6 Ob 510/96 TE OGH 1998-09-16 3 Ob 68/98s nur: Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. (T2) Beisatz: Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. (T3) TE OGH 2005-06-30 3 Ob 51/05d Vgl auch; Beisatz: Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des § 19 Abs 1 ZPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, ZPO. (T4) TE OGH 2006-08-31 6 Ob 181/06w Vgl auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T5) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 52/07i TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T6) Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T7) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 22/13h Beis wie T1 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 148/16w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 26/23y vgl; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-09-09 1 Ob 85/25v Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035472
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.