RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101782 Entscheidungsdatum14.02.1991 Geschäftszahl12Os1/91 (12Os2/91); 12Os140/93; 12Os38/94; 11Os36/05m; 14Os30/13p; 15Os30/22h NormStPO §439 Abs2 RechtssatzDas unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (§ 439 Abs 1 StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen.Das unter Nichtigkeitssanktion stehende Gebot der Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen im Fall der Anordnung einer vorbeugenden Maßnahme kann nur bedeuten, dass der Experte im Hinblick auf diese Maßnahme zugezogen wird. In Ansehung des zum Unterbringungsantrag erstatteten Gutachtens muss dem von der Expertise betroffenen Angeklagten und seinem Verteidiger (Paragraph 439, Absatz eins, StPO) im Sinn des dem österreichischen Strafprozess eigenen Grundsatzes der Kontradiktorietät (SSt 46/56, EvBl 1982/151) die Möglichkeit eröffnet werden, zu den zum Unterbringungsantrag erstatteten gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-14 12 Os 1/91 Veröff: EvBl 1991/120 S 513 = JBl 1992,55 TE OGH 1993-10-28 12 Os 140/93 Vgl auch TE OGH 1994-05-19 12 Os 38/94 Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung des Gutachtens stellte aus der Sicht des § 439 Abs 2 StPO kein hinreichendes Äquivalent dar, weil der psychiatrische Sachverständige der Hauptverhandlung beizuziehen, gezielt zur Frage der Anordnung der jeweils in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme zu konsultieren und sein Gutachten der Erörterung durch die Prozessparteien zugänglich zu machen ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Verlesung des Gutachtens stellte aus der Sicht des Paragraph 439, Absatz 2, StPO kein hinreichendes Äquivalent dar, weil der psychiatrische Sachverständige der Hauptverhandlung beizuziehen, gezielt zur Frage der Anordnung der jeweils in Rede stehenden vorbeugenden Maßnahme zu konsultieren und sein Gutachten der Erörterung durch die Prozessparteien zugänglich zu machen ist. (T1) TE OGH 2005-07-26 11 Os 36/05m Auch; Beisatz: Es genügt die für die Erstattung und Erörterung des die Frage der Anordnung der vorbeugenden Maßnahme betreffenden Gutachtens erforderliche Anwesenheit des Sachverständigen. (T2) TE OGH 2013-04-09 14 Os 30/13p Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB setzt bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3 nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sondern bloß dessen Beiziehung voraus. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Anordnung einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB setzt bei sonstiger Nichtigkeit aus Ziffer 3, nicht die Anwesenheit eines Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sondern bloß dessen Beiziehung voraus. (T3) TE OGH 2022-04-27 15 Os 30/22h Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101782
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