11Os5/91
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.02.1991 Geschäftszahl11Os5/91 NormStGB §201;
StGB §213;
RechtssatzBei einer Vergewaltigung (durch Nötigung des eigenen Kindes zum Beischlaf mit einer dritten Person) scheidet eine Tatbeurteilung (auch) wegen Kuppelei nach § 213 StGB aus.Bei einer Vergewaltigung (durch Nötigung des eigenen Kindes zum Beischlaf mit einer dritten Person) scheidet eine Tatbeurteilung (auch) wegen Kuppelei nach Paragraph 213, StGB aus.
EntscheidungstexteTE OGH 1991/02/19 11 Os 5/91 RechtssatznummerRS0095079