RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060894 Entscheidungsdatum26.02.1991 Geschäftszahl4Ob506/91; 5Ob149/03b; 5Ob94/06v; 5Ob37/11v NormGUG §21 Abs3 RechtssatzWortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (§ 1500 ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes innerhalb der Frist des § 21 Abs 3 GUG stattgefunden hat.Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in Paragraph 21, Absatz 3, GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip: Weil nach sechs Monaten die Berichtigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, ist der danach auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwerbende Gutgläubige in seinem Vertrauen auf die Vollständigkeit des Buchstandes im umgestellten Grundbuch geschützt (Paragraph 1500, ABGB). Anders ist es aber, wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb des bücherlichen Rechtes innerhalb der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG stattgefunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-26 4 Ob 506/91 Veröff: SZ 64/17 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 149/03b nur: Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in § 21 Abs 3 GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip. (T1)nur: Wortlaut und Zweck des GUG verbieten die Annahme, daß die Versäumung der in Paragraph 21, Absatz 3, GUG bestimmten Frist für einen Antrag auf Berichtigung durch Aufnahme einer bei der Ersterfassung nicht mehr gespeicherten Eintragung in das umgestellte Grundbuch das Erlöschen des davon betroffenen bücherlichen Rechtes bewirke. In Wahrheit hat der Fristablauf nur Auswirkungen auf das materielle Publizitätsprinzip. (T1) TE OGH 2006-06-27 5 Ob 94/06v nur T1 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Auch; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T2)Auch; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG trotz Fristenablaufs. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.