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4Ob506/91

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060901 Entscheidungsdatum26.02.1991 Geschäftszahl4Ob506/91; 5Ob21/91; 5Ob248/08v; 5Ob240/08t; 5Ob37/11v; 5Ob239/12a; 5Ob111/22t NormGUG §21 Abs3 RechtssatzSchon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-26 4 Ob 506/91 Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer) TE OGH 1991-05-17 5 Ob 21/91 Auch; Beisatz: Der Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist des § 21 Abs 3 GUG steht einer Grundbuchsberichtigung nach dieser Vorschrift auch gegenüber solchen dritten Personen entgegen, die nicht gutgläubig waren, da die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht zu machen, wenn der durch § 21 Abs 3 GUG geschützte Dritte "suspekt" erscheint, weil er Familienangehöriger eines Buchberechtigten ist, der selbst keinen Vertrauensschutz genießt. (T1) Auch; Beisatz: Der Ablauf der sechsmonatigen Ediktalfrist des Paragraph 21, Absatz 3, GUG steht einer Grundbuchsberichtigung nach dieser Vorschrift auch gegenüber solchen dritten Personen entgegen, die nicht gutgläubig waren, da die Frage der Gutgläubigkeit im Grundbuchsverfahren nicht geprüft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch dann nicht zu machen, wenn der durch Paragraph 21, Absatz 3, GUG geschützte Dritte "suspekt" erscheint, weil er Familienangehöriger eines Buchberechtigten ist, der selbst keinen Vertrauensschutz genießt. (T1) Veröff: NZ 1991,253 (Hofmeister, 256) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 248/08v Vgl; Beisatz: Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach § 21 Abs 3 GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. (T2)Vgl; Beisatz: Werden durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts nach der Umstellung des Grundbuchs eingetragen wurden, so ist sie nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG nur dann zulässig, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs beim Grundbuchsgericht einlangt oder die amtswegige Berichtigung innerhalb dieser Frist vollzogen wird. (T2) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 240/08t Auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-29 5 Ob 37/11v Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach § 21 Abs 3 GUG trotz Fristenablaufs. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Fortbestehen bei Grundbuchumstellung „vergessener“ Rechte; hier: Zubehör zum Wohnungseigentum; rechtskräftige Berichtigung nach Paragraph 21, Absatz 3, GUG trotz Fristenablaufs. (T3) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 239/12a Auch; Auch Beis wie T2 TE OGH 2022-09-27 5 Ob 111/22t Beis wie T1; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060901

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.