RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027310 Entscheidungsdatum27.02.1991 Geschäftszahl2Ob7/91; 2Ob195/97h; 2Ob253/03z; 2Ob231/06v; 2Ob225/14y; 2Ob177/14i; 2Ob116/17y; 2Ob186/21y NormABGB §1304 A RechtssatzAnders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen.Anders als bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (ZVR 1985/153; ZVR 1989/195 uva). Steht fest, daß beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-02-27 2 Ob 7/91 TE OGH 1997-09-25 2 Ob 195/97h Auch; nur: Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. (T1)Auch; nur: Anders als bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, EKHG, trifft die Behauptungslast und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. (T1) TE OGH 2003-10-30 2 Ob 253/03z Auch; nur T1 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 231/06v TE OGH 2015-04-09 2 Ob 225/14y Auch; nur T1 TE OGH 2015-04-23 2 Ob 177/14i Auch; nur T1 TE OGH 2017-06-20 2 Ob 116/17y Vgl auch TE OGH 2022-01-27 2 Ob 186/21y nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0027310
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