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{'item': ['6Ob507/90 (6Ob508/90)', '8ObA1212/95', '1Ob273/00d', '7Ob67/01f', '8Ob4/08h']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.02.1991 Geschäftszahl6Ob507/90 (6Ob508/90); 8ObA1212/95; 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 8Ob4/08h NormZPO §577 Abs3; RechtssatzNicht in der verfahrensgesetzlich vorgesehenen Form zustandegekommene Schiedsgerichtsvereinbarungen können durch vor dem Schiedsgericht abgegebene und dort zu Protokoll genommene Parteienerklärungen verbessert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991/02/28 6 Ob 507/90 Veröff: SZ 64/22 = WBl 1991,241 = EvBl 1991/126 S 568 = RdW 1991,326 TE OGH 1996/01/18 8 ObA 1212/95 Beisatz: Es kann dadurch auch das Schiedsgericht für einen weiteren vom Schiedsvertrag nicht erfaßten Anspruch formwirksam zuständig gemacht werden. (T1) TE OGH 2001/02/27 1 Ob 273/00d Vgl aber; Beisatz: Nach den für diese Entscheidungen bedeutsamen Tatsachen ging es nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden": "Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, auch noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß § 34 ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach § 577 Abs 3 ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht." (Hier: Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann in dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" erblickt werden.) (T2) Vgl aber; Beisatz: Nach den für diese Entscheidungen bedeutsamen Tatsachen ging es nicht um eine "ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommene Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden", sondern um "eine ohne Einwendung zur Kenntnis genommene ausdrückliche Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden": "Die übereinstimmende, vom Schiedsgericht zu Protokoll genommene Erklärung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten, nach der ausdrücklich ohne Einwendung zur Kenntnis genommenen Ansicht des Schiedsgerichtsvorsitzenden, es läge eine wirksame schriftliche Schiedsgerichtsvereinbarung vor und das Schiedsgericht sei vorschriftsmäßig zusammengesetzt, auch noch einen weiteren (vom Schiedsvertrag nicht zweifelsfrei erfaßten) Anspruch der Zuständigkeit zu unterwerfen, hat als ausdrückliche Verfahrenserklärung, die gemäß Paragraph 34, ZPO den vertretenen Parteien zuzurechnen ist, nicht nur Formmängel der Schiedsgerichtsvereinbarung nach Paragraph 577, Absatz 3, ZPO für den anhängigen Rechtsstreit behoben, sondern das Schiedsgericht auch für den weiteren Anspruch formwirksam zuständig gemacht." (Hier: Wegen der nur durch die Verhängung einer Geldstrafe erzwungenen Unterwerfung unter das Schiedsgericht kann in dem Umstand, dass sich der Rechtsanwalt des Klägers nicht noch einmal ausdrücklich gegen die Inanspruchnahme einer Entscheidungskompetenz durch das Schiedsgericht verwahrte, keine "formelle Unterwerfungserklärung" erblickt werden.) (T2) TE OGH 2001/05/17 7 Ob 67/01f Vgl auch TE OGH 2008/02/28 8 Ob 4/08h RechtssatznummerRS0045370

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.