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{'item': ['11Os136/90', '14Os120/92', '15Os142/93', '14Os148/00', '11Os111/07v', '12Os149/08s', '12Os26/11g', '14Os81/13p', '12Os77/15p', '11Os6/17f',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089830 Entscheidungsdatum05.03.1991 Geschäftszahl11Os136/90; 14Os120/92; 15Os142/93; 14Os148/00; 11Os111/07v; 12Os149/08s; 12Os26/11g; 14Os81/13p; 12Os77/15p; 11Os6/17f; 15Os3/20k NormStGB §15 Abs2 B1; StGB §15 Abs2 B3; StGB §146 D RechtssatzAuch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des Paragraph 15, Absatz 2, StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-05 11 Os 136/90 Veröff: JBl 1992,126 TE OGH 1992-12-15 14 Os 120/92 Vgl auch TE OGH 1993-11-18 15 Os 142/93 Vgl auch TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 Auch TE OGH 2007-11-20 11 Os 111/07v Vgl auch; Beisatz: Eine Erfolgsnähe der Ausführungs- oder ausführungsnahen Handlung ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beisatz: Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T2)Vgl; Beisatz: Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StGB ist eine Tat versucht, sobald der Täter den Entschluss fasst, eine Vorsatztat zu begehen und dieser Tatentschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. (T2) Beisatz: Nicht alle Handlungen, die eine Bedingung der Tatbestandsverwirklichung darstellen, begründen eine Strafbarkeit. Vielmehr sollen erst jene Handlungen pönalisiert werden, die der Ausführung unmittelbar vorangehen. (T3) Beisatz: Maßgebend dabei ist, ob die Handlung bei wertender Betrachtung ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenakte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll. (T4) Beisatz: Bedarf noch weiterer essentieller zeitlicher, örtlicher oder manipulativer Etappen, fehlt es an dem für die Ausführungsnähe vorausgesetzten engen zeitlich-örtlichen bzw aktionsmäßigen Konnex zur Tatausführung. (T5) Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T6) TE OGH 2011-09-20 12 Os 26/11g Vgl auch TE OGH 2013-08-27 14 Os 81/13p Auch; Beisatz: Da mit dem Beginn der Tatausführung das strafbare Versuchsstadium jedenfalls erreicht ist, stellt sich die Frage der Ausführungsnähe nicht. (T7) TE OGH 2016-01-28 12 Os 77/15p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-04-10 11 Os 6/17f Auch; Beis wie T6 TE OGH 2020-12-23 15 Os 3/20k Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089830

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.