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{'item': '1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 2Ob2019/96t; 7Ob54/97k; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 7Ob253/97z; 4Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050338 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob42/90; 1Ob18/92; 1Ob17/93; 1Ob39/94; 1Ob41/94 (1Ob42/94); 2Ob2019/96t; 7Ob54/97k; 2Ob153/97g; 9ObA2300/96t; 7Ob2403/96z; 7Ob253/97z; 4Ob24/98b; 1Ob155/97v; 1Ob373/98d; 1Ob127/99d; 1Ob151/00p; 1Ob199/00x; 1Ob134/00p; 1Ob68/01h; 1Ob95/01d; 1Ob147/01a; 1Ob55/04a; 1Ob226/05z; 1Ob103/07i; 8Ob96/07m; 7Ob67/10v; 8Ob26/10x; 1Ob96/11s; 1Ob183/11k; 1Ob85/11y; 1Ob171/12x; 1Ob129/12w; 1Ob56/13m; 1Ob130/13v; 1Ob50/13d; 1Ob148/13s; 3Ob206/13k; 1Ob17/14b; 5Ob230/14f; 1Ob211/14g; 3Ob40/15a; 1Ob51/15d; 1Ob123/15t; 7Ob206/17w; 1Ob109/18p; 2Ob60/20t; 1Ob231/20g; 5Ob21/22g; 1Ob87/23k; 1Ob82/23z; 1Ob47/24d; 8Ob45/24m; 4Ob156/24f; 1Ob111/25t NormAHG §6 AHG §6 Abs1 RechtssatzDie dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. Der drohenden Verjährung muss der Geschädigte durch eine Feststellungsklage begegnen (JBl 1986,647). EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-06 1 Ob 42/90 Veröff: SZ 64/23 = JBl 1991,647 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 18/92 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 17/93 TE OGH 1995-03-27 1 Ob 39/94 Auch TE OGH 1995-11-22 1 Ob 41/94 TE OGH 1996-02-29 2 Ob 2019/96t Vgl auch; Beisatz: Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es jedoch, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. (T1) Veröff: SZ 69/55 TE OGH 1997-02-26 7 Ob 54/97k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 153/97g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-05-28 9 ObA 2300/96t Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/104 TE OGH 1997-07-23 7 Ob 2403/96z nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. (T2) TE OGH 1997-12-03 7 Ob 253/97z Auch TE OGH 1998-01-27 4 Ob 24/98b Auch; nur T2 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 155/97v Vgl auch; Beisatz: Feststellungsklagen sind bei Zutreffen ihrer allgemeinen Voraussetzungen auch im Amtshaftungsrecht zulässig. (T3) Veröff: SZ 71/5 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 373/98d Veröff: SZ 72/51 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 127/99d Auch; nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann. (T4) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 151/00p Vgl; Beisatz: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt, weil etwa Zeugen oder Sachverständige anderes bekunden könnten. Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T5) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 199/00x nur: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt. Mit dessen positiver Kenntnis beginnt sie aber auch schon dann zu laufen, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt sind beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind. (T6) Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. (T7)Beisatz: Die Verjährung von Ersatzansprüchen wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - nicht mehr abwendbar sind, beginnt mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens beziehungsweise mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu laufen, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden ist. (T7) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 134/00p TE OGH 2001-09-25 1 Ob 68/01h nur T6; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte aufgrund ihm bekannter Umstände - neben der Kenntnis des Eintritts (der Wirksamkeit) eines Schadens - ohne nennenswerte Mühe zumutbarerweise auch auf das Verschulden irgendeines Organs des später beklagten Rechtsträgers (hier: Bund) schließen konnte. (T8) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 95/01d Vgl; Beis wie T5 nur: Weiß der Geschädigte, dass er, ohne selbst tätig zu werden, seinen Wissensstand über ein allfälliges Organverschulden nicht mehr erhöhen kann, ist er auch verpflichtet, sachverständigen Rat einzuholen. Sobald dessen Kenntnisstand über den anspruchsbegründenden Sachverhalt eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist. (T9) Beis wie T8 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 147/01a Beisatz: Durch die Einbringung einer Feststellungsklage wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht erforderlich ist. (T10) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 55/04a Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/75 TE OGH 2005-12-13 1 Ob 226/05z Auch; Beisatz: Ein Zuwarten wegen Unkenntnis der Person des Schädigers ist nur dann zulässig, wenn Unklarheit darüber besteht, ob im Sinne des Kausalitätsverlaufs die Schadenszufügung auf das Handeln einer bestimmten Person zurückgeführt werden kann. Die Unklarheit betreffend die Rechtsfrage, ob das rechtswidrig schuldhafte Verhalten des Schädigers dem beklagten Rechtsträger zurechenbar und diese für Schadenersatzansprüche passiv legitimiert ist, kann den Beginn der Verjährungsfrist nicht weiter hinausschieben. (T11) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 103/07i nur T6; Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. Jeder Kläger muss nämlich damit rechnen, dass sich seine scheinbare Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen als irrig herausstellt. (T12) Veröff: SZ 2007/103 TE OGH 2007-10-11 8 Ob 96/07m Auch; Beisatz: Wobei auch schon der Eintritt eines Teilschadens ausreicht. (T13) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 67/10v TE OGH 2011-03-22 8 Ob 26/10x nur T6; Beis wie T12 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 96/11s Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 183/11k Beis wie T13 TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 171/12x Auch TE OGH 2012-11-15 1 Ob 129/12w Auch TE OGH 2013-05-21 1 Ob 56/13m Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/50 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 130/13v Auch TE OGH 2013-08-29 1 Ob 50/13d Auch TE OGH 2013-09-19 1 Ob 148/13s Auch TE OGH 2014-01-22 3 Ob 206/13k Beisatz: Hier: Begründung der Grunderwerbssteuerpflicht. (T14) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 17/14b Vgl auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2015-01-27 5 Ob 230/14f TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-18 3 Ob 40/15a Auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 51/15d nur T6 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 123/15t Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 2015/85 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 206/17w Auch TE OGH 2018-07-17 1 Ob 109/18p Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt, sobald der Kenntnisstand des Geschädigten eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erlaubt. (T15) TE OGH 2020-09-17 2 Ob 60/20t vgl Anm: Veröff: SZ 2020/84Anmerkung, Veröff: SZ 2020/84 TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g Auch TE OGH 2022-07-19 5 Ob 21/22g Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2023-07-13 1 Ob 87/23k Beisatz wie T12 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T16)Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, AHG ist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und Äquivalenz vereinbar. (T16) Beisatz: Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T17) Beisatz: Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, war weder schadensauslösend noch verjährungshemmend, weil die Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T18) TE OGH 2024-04-23 1 Ob 47/24d Beisatz wie T12; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Vorwurf unrichtiger Rechtsansicht / Rechtsauskunft der Behörde. Die Klägerin vertrat bereits von Beginn an die gegenteilige Ansicht. Dieselbe Rechtsfrage war auch Gegenstand des gegen Vorstandsmitglieder der Klägerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens. Dort lag diesen (sowie der nunmehrigen Klagevertreterin) ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die behauptete unvertretbare Unrichtigkeit der Rechtsansicht (auch) der Behörde ergab. Damit begegnet es im Einzelfall aber keinen Bedenken, dass die Vorinstanzen den Beginn der Verjährungsfrist spätestens mit diesem Zeitpunkt annahmen. (T19) Beisatz: Mit ihrem Argument, die Verjährungsfrist habe erst mit Kenntnis von jener Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu laufen begonnen, in der dieser von seiner bisherigen – der Auskunft der Behörde zugrunde gelegten – Rechtsprechung abgegangen sei, verkennt die Klägerin, dass sie mit der Klageführung nicht solange zuwarten durfte, bis sie im Rechtsstreit mit Sicherheit zu gewinnen glaubte. (T20) Anm: Vgl auch RS0119570.Anmerkung, Vgl auch RS0119570. TE OGH 2024-05-22 8 Ob 45/24m vgl; Beisatz wie T12 nur: Der Geschädigte darf mit der Klageführung nicht so lange zuwarten, bis er im Rechtsstreit zu gewinnen glaubt. (T21) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 156/24f vgl; Beisatz: Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. (T22) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 111/25t Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050338

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.