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OGH Rechtssatz RS0020188 (1Ob516/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020188 Entscheidungsdatum06.03.1991 Geschäftszahl1Ob516/91; 1Ob49/00p; 5Ob244/03y; 8Ob161/08x; 2Ob27/13d; 5Ob49/22z NormABGB §1077 RechtssatzDer Vorkaufsberechtigte muss eine Klausel, die - wegen drohender Ausübung des Vorkaufsrechtes in den Drittvertrag aufgenommen - sich deshalb des drittvertraglichen Synallagmas bewegt, als kaufvertraglichen "Fremdkörper" nicht übernehmen.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-06 1 Ob 516/91 Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454 TE OGH 2000-07-25 1 Ob 49/00p Auch; Beisatz: Der Vorkaufsberechtigte muss solche Klauseln des Drittvertrags nicht übernehmen, die außerhalb des drittvertraglichen Synallagmas stehen und dem Verpflichteten keinen Vorteil bringen, die Ausübung des Vorkaufsrechts jedoch unbillig erschweren. (T1); Veröff: SZ 73/120 TE OGH 2004-05-25 5 Ob 244/03y Beis wie T1 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 161/08x Vgl aber; Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T2) Bem: Siehe auch RS0124640. (T3) Veröff: SZ 2009/45 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Vgl; Beisatz: Hier: Gründe, aus denen dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung unter den im Kaufvertrag vereinbarten Nebenbedingungen (§ 1077 ABGB) unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Gründe, aus denen dem Vorkaufsberechtigten die Einlösung unter den im Kaufvertrag vereinbarten Nebenbedingungen (Paragraph 1077, ABGB) unmöglich oder unzumutbar gewesen wären. (T4) TE OGH 2022-06-01 5 Ob 49/22z Vgl; Beisatz: Hier: Zahlung der Maklerprovision durch die Käuferseite; keine unbillige Vereitelung der Ausübung des Vorkaufsrechts. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020188

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.