OGH Rechtssatz RS0020216 (1Ob516/91)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020216 Entscheidungsdatum06.03.1991 Geschäftszahl1Ob516/91; 5Ob39/95; 1Ob49/00p; 5Ob244/03y; 8Ob161/08x; 5Ob231/13a; 6Ob9/20x; 5Ob8/22w; 7Ob222/22f NormABGB §1077 Satz2 RechtssatzUnter "Nebenbedingungen" sind außer den vom Drittkäufer zugesicherten Nebenleistungen auch die übrigen Vertragsbestimmungen (wie etwa die Zahlungskonditionen, die Gefahrtragung, die Gewährleistung und die Kosten der Vertragserrichtung) zu verstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-06 1 Ob 516/91 Veröff: SZ 64/24 = EvBl 1991/122 S 565 = ecolex 1991,454 TE OGH 1995-02-28 5 Ob 39/95 Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt. (T1)Beisatz: Ein gehöriges Einlösungsangebot hat detaillierte Angaben über die vom Vorkaufsberechtigten mitzuerwerbenden Sachen (Mengenkauf) zu enthalten hat. Erst die genaue Auflistung und Beschreibung dieser Sachen gibt dem Vorkaufsberechtigten jene Entscheidungshilfen zur Hand, die er zur Ausübung seines Vorkaufsrechtes braucht; ist dies nicht der Fall, so hat der Vorkaufsberechtigte Anspruch auf Ergänzung bzw Klarstellung. Ehe diese erfolgt, wird die Frist des Paragraph 1075, ABGB nicht in Gang gesetzt. (T1) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 49/00p Beisatz: Auch Bedingungen, Auflagen, verbundene Rechte und Pflichten fallen darunter. (T2) Veröff: SZ 73/120 TE OGH 2004-05-25 5 Ob 244/03y TE OGH 2009-04-02 8 Ob 161/08x Beisatz: Die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten zu einer Vertragsklausel, die ihn verpflichtet, die vom Erstkäufer aufgewendeten Vertragserrichtungskosten zu ersetzen, ist zulässig, wenn sie die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht unbillig erschwert (hier: Verwendung des Drittvertrags durch den Vorkaufsberechtigten). (T3) Bem: Siehe auch RS0124640. (T4) Veröff: SZ 2009/45 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 231/13a TE OGH 2020-01-23 6 Ob 9/20x TE OGH 2022-03-10 5 Ob 8/22w TE OGH 2023-01-25 7 Ob 222/22f Vgl; Beisatz: Hier: Die aufschiebende Bedingung im Kaufvertrag, wonach der Vertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts „rechtskräftig“ werden soll, betrifft nur das Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufvertrags und ist für den Eintritt des Vorkaufsfalls bedeutungslos. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020216