← Österreich

{'item': '1Ob518/91; 5Ob1026/92; 4Ob549/92; 1Ob610/92; 1Ob2/95; 9Ob87/98d; 6Ob247/98m; 1Ob219/01i; 1Ob137/02g; 2Ob111/02s; 6Ob262/03b; 6Ob252/05k; 7Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046245 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl1Ob518/91; 5Ob1026/92; 4Ob549/92; 1Ob610/92; 1Ob2/95; 9Ob87/98d; 6Ob247/98m; 1Ob219/01i; 1Ob137/02g; 2Ob111/

§ 40a

JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat.Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt.

Paragraph 40 a, JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. Im Zwischenverfahren nach Paragraph 40 a, JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-06 1 Ob 518/91 Veröff: EvBl 1991/85 S 381 = ecolex 1991,465 = GesRZ 1991,160 TE OGH 1992-05-26 5 Ob 1026/92 nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt.

§ 40a

JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T1)nur: Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt.

Paragraph 40 a, JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T1) Veröff: WoBl 1993,28 (Call) TE OGH 1992-09-15 4 Ob 549/92 nur: Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T2)nur: Im Zwischenverfahren nach Paragraph 40 a, JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T2) TE OGH 1992-09-15 1 Ob 610/92 Auch; nur T2 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 2/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: OGH holt die vom Erstgericht und von der zweiten Instanz unterlassene Überweisung ins streitige Verfahren nach. (T3) TE OGH 1998-04-01 9 Ob 87/98d nur:

§ 40a

JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T4)nur:

Paragraph 40 a, JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T4) TE OGH 1998-12-18 6 Ob 247/98m nur T4 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 219/01i nur T4; Beisatz: Auch die Kostenentscheidung richtet sich nach der für die Anfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses maßgebenden Verfahrensart, die durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt wird. (T5) Veröff: SZ 74/180 TE OGH 2002-08-13 1 Ob 137/02g Auch; Beis wie T5; Beisatz: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach § 42 Abs 3 JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die bis zum Eintritt der Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt, es sei denn, es wäre nach Paragraph 42, Absatz 3, JN schon bindend über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) streitigen Rechtswegs abgesprochen worden. (T6) Beisatz: Der verfahrenseinleitende Akt wird somit von der Nichtigkeit eines nicht in der richtigen Verfahrensart abgewickelten Verfahrens nicht erfasst. (T7) TE OGH 2003-09-25 2 Ob 111/02s Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T8)Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier liegt eine den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung über die richtige Verfahrensart vor. (T8) TE OGH 2004-04-29 6 Ob 262/03b Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 252/05k Beisatz:

§ 40aJN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T9)

Beisatz:

Paragraph 40 a, JN richtet sich die Anfechtbarkeit nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart. (T9) TE OGH 2007-12-12 7 Ob 204/07m nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. (T10)nur: Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. (T10) Beis wie T5 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 98/09v Vgl; nur T10 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 41/10f nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Aufgrund der Wahl des außerstreitigen Verfahrens kommen der Rechtsmittelwerberin auch nicht die Vorschriften über die verhandlungsfreie Zeit zugute. (T11) TE OGH 2010-06-22 10 Ob 29/10b nur T10 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 115/10y Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 233/10y nur T10 TE OGH 2010-10-20 1 Ob 117/10b nur: § 40a JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Im Zwischenverfahren nach § 40a JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T12)nur: Paragraph 40 a, JN ist auch dann anzuwenden, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Im Zwischenverfahren nach Paragraph 40 a, JN richtet sich die Kostenentscheidung nach jenem Rechtsweg, den der das Hauptverfahren Einleitende in seinem Rechtsschutzantrages gewählt und behauptet hat. (T12) Beisatz: Voraussetzung der Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist aber, dass keine bindende Gerichtsentscheidung (auch eines Gerichts erster oder zweiter Instanz) über diese Voraussetzung erfolgt ist und sich die Vorinstanzen auch nicht in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung befasst haben (§ 42 Abs 3 JN). (T13)Beisatz: Voraussetzung der Wahrnehmung des Mangels der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist aber, dass keine bindende Gerichtsentscheidung (auch eines Gerichts erster oder zweiter Instanz) über diese Voraussetzung erfolgt ist und sich die Vorinstanzen auch nicht in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung befasst haben (Paragraph 42, Absatz 3, JN). (T13) TE OGH 2011-01-25 1 Ob 3/11i nur T4 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 40/11k Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an. (T14) Bem: Siehe auch RS0013639. (T15) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 170/11k TE OGH 2011-10-13 1 Ob 123/11m Auch; nur T12; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T14 TE OGH 2012-02-27 9 Ob 65/11s Auch; nur T4 Veröff: SZ 2012/23 TE OGH 2012-07-10 4 Ob 98/12h Auch; nur T10 TE OGH 2012-11-26 9 Ob 7/12p nur T10 TE OGH 2013-06-27 8 Ob 91/12h nur T10 TE OGH 2013-06-18 4 Ob 75/13b nur T10 TE OGH 2014-02-27 1 Ob 20/14v Vgl auch TE OGH 2014-04-08 3 Ob 32/14y Auch; nur T4 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 189/14s Auch; nur T4 TE OGH 2015-03-24 5 Ob 46/14x Auch TE OGH 2015-03-03 1 Ob 26/15b Auch; nur T4 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 40/16p Auch; nur T4 TE OGH 2016-04-28 1 Ob 66/16m TE OGH 2016-08-25 5 Ob 255/15h nur T2 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 2/16d nur T2 TE OGH 2016-09-28 7 Ob 143/16d nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 169/16b TE OGH 2018-02-27 1 Ob 187/17g Auch; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechts­wegs im Revisionsverfahren. (T16); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach § 838a ABGB (Antrag auf Benützungs­regelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T17)Auch; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechts­wegs im Revisionsverfahren. (T16); Beisatz: Hier wird mit Klage (Unterlassung, Duldung) ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache (Weggrundstück, Realrecht) gerichteter Anspruch geltend gemacht, womit eine Streitigkeit nach Paragraph 838 a, ABGB (Antrag auf Benützungs­regelung) vorliegt, für die das Verfahren außer Streitsachen vorgesehen ist. (T17) TE OGH 2018-03-21 3 Ob 217/17h TE OGH 2018-05-24 6 Ob 85/18w Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 233/18b nur T4; Beis wie T9; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-20 3 Ob 1/19x Beis wie T5; Beis wie T13 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i nur T4; Beis wie T9 TE OGH 2020-01-21 1 Ob 225/19y Vgl; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T18)Vgl; nur T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T18) TE OGH 2020-02-26 1 Ob 7/20s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: § 838a ABGB. (T19)Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Paragraph 838 a, ABGB. (T19) Beisatz: Die Klage ist in einen verfahrenseinleitenden Antrag umzudeuten. (T20) TE OGH 2020-04-23 6 Ob 203/19z nur T2; Beisatz: Hier: Mit Klage geltend gemachte Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 Abs 1 UGB, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind. (T21)nur T2; Beisatz: Hier: Mit Klage geltend gemachte Kontrollrechte des Kommanditisten nach Paragraph 166, Absatz eins, UGB, die im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen sind. (T21) TE OGH 2022-05-24 10 Ob 10/22a Vgl; nur T4 TE OGH 2022-05-18 6 Ob 54/22t Vgl; nur T2 TE OGH 2022-08-22 5 Ob 39/22d nur T1 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz: Mit Klage geltend gemachter Ersatzanspruch nach § 37 Abs 1 Z 5 MRG (§ 8 Abs 2 und 3 MRG), der im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist. (T22); Beisatz wie T16vgl; Beisatz: Mit Klage geltend gemachter Ersatzanspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG), der im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen ist. (T22); Beisatz wie T16 TE OGH 2024-08-27 6 Ob 237/23f Beisatz wie T4; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 179/24w nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046245

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.