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{'item': '4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob90/93; 4Ob164/93; 4Ob47/94; 4Ob74/94; 6Ob1002/95; 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob73/95; 4Ob90/95; 4Ob101

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037478 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl4Ob17/91; 4Ob16/91; 4Ob90/93; 4Ob164/93; 4Ob47/94; 4Ob74/94; 6Ob1002/95; 4Ob87/94; 4Ob106/94; 4Ob56/95; 4Ob60/95; 4Ob73/95; 4Ob90/95; 4Ob1011/96; 4Ob2115/96z; 4Ob2077/96m; 4Ob2369/96b; 4Ob7/97a; 4Ob314/97y; 4Ob95/98v; 4Ob174/98m; 5Ob33/99k; 4Ob172/00y; 4Ob244/01p; 4Ob131/02x; 4Ob75/03p; 4Ob111/03g; 4Ob38/04y; 4Ob54/05b; 6Ob273/05y; 9ObA104/07w; 17Ob40/08v; 4Ob177/09x; 4Ob93/10w; 4Ob88/10k; 4Ob7/11z; 17Ob16/11v; 4Ob42/12y; 17Ob27/11m; 4Ob79/12i; 4Ob79/13s; 6Ob134/16y; 1Ob100/17p; 4Ob190/17w; 4Ob175/20v; 9Ob57/20b; 4Ob15/23v; 6Ob99/24p NormABGB §1330 BI ZPO §226 IIB12 UWG §1 A UWG §7 A UWG §14 A1 RechtssatzDem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses.Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG; Paragraph 147, Absatz eins, PatG in der Fassung Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. Entscheidend ist dabei aber die Frage, auf welcher Stufe der Verallgemeinerung die konkrete Verletzungshandlung zu umschreiben ist. Bei der Erörterung der möglichen Fassung von Exekutionstiteln steht demnach die "Handlungsbeschreibung" im Mittelpunkt des Interesses. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-12 4 Ob 17/91 Veröff: ÖBl 1991,105 = WBl 1991,265 TE OGH 1991-03-12 4 Ob 16/91 nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T1) nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG; Paragraph 147, Absatz eins, PatG in der Fassung Nov 1977) - drohend bevorstehen. Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T1) Veröff: ÖBl 1991,108 TE OGH 1993-06-08 4 Ob 90/93 nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T2) TE OGH 1994-01-11 4 Ob 164/93 Auch TE OGH 1994-05-10 4 Ob 47/94 nur T1 TE OGH 1994-06-28 4 Ob 74/94 nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (§ 81 Abs 1 UrhG; § 147 Abs 1 PatG idF Nov 1977) - drohend bevorstehen. (T3)nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder - wenngleich das nur in neueren Gesetzen ausdrücklich gesagt wird (Paragraph 81, Absatz eins, UrhG; Paragraph 147, Absatz eins, PatG in der Fassung Nov 1977) - drohend bevorstehen. (T3) TE OGH 1995-01-26 6 Ob 1002/95 nur T3 TE OGH 1994-07-12 4 Ob 87/94 Auch TE OGH 1994-10-04 4 Ob 106/94 Auch; Veröff: SZ 67/161 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 56/95 nur T1 TE OGH 1995-07-11 4 Ob 60/95 nur T1 TE OGH 1995-09-19 4 Ob 73/95 nur T1 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95 nur T2 TE OGH 1996-02-27 4 Ob 1011/96 Auch; nur T2 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2115/96z nur T1 TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2077/96m nur T1 TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2369/96b nur: Dem Klageberechtigten steht ein Anspruch auf Unterlassung solcher Verletzungshandlungen zu, die vom Beklagten oder einem Dritten in einer dem Beklagten zurechenbaren Weise begangen worden sind oder drohend bevorstehen. (T4) Beisatz: Gegenstand des Urteilsantrages und des Urteilsspruches ist daher immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T5) TE OGH 1997-02-11 4 Ob 7/97a Auch; nur T2; Beisatz: Werden in einem Urteilsspruch Beispielsfälle unter "insbesondere" angeführt, so wird das Unterlassungsgebot dadurch nur verdeutlicht, nicht aber eingeschränkt. (T6) TE OGH 1997-12-19 4 Ob 314/97y Auch; nur T2; Beisatz: Der durch herabsetzende Äußerungen Betroffene hat nur Anspruch auf Unterlassung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. (T7) TE OGH 1998-04-21 4 Ob 95/98v Auch; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 1998-08-12 4 Ob 174/98m Auch; nur T2; nur T4; Beis wie T6 TE OGH 1999-12-07 5 Ob 33/99k nur T3; Beisatz: Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv verfolgt werden kann. (T8)nur T3; Beisatz: Das Klagebegehren muss die Unterlassungspflicht so deutlich kennzeichnen, dass ihre Verletzung gemäß Paragraph 355, EO exekutiv verfolgt werden kann. (T8) TE OGH 2000-07-18 4 Ob 172/00y Auch; nur T2 TE OGH 2001-11-13 4 Ob 244/01p nur T2 TE OGH 2002-06-18 4 Ob 131/02x nur T2 TE OGH 2003-04-29 4 Ob 75/03p Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2003-05-20 4 Ob 111/03g nur T2 TE OGH 2004-05-04 4 Ob 38/04y Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2005-06-14 4 Ob 54/05b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2006-01-26 6 Ob 273/05y Beisatz: Der durch eine herabsetzende Äußerung Betroffene hat nur Anspruch auf Untersagung der konkreten Äußerung und ähnlicher Äußerungen. Gegenstand des Urteilsantrags (Sicherungsantrags) ist demnach nur die konkrete Verletzungshandlung. (T9) TE OGH 2008-02-07 9 ObA 104/07w Vgl auch; nur T4 TE OGH 2009-03-24 17 Ob 40/08v Auch; nur T4 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 177/09x Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 93/10w Vgl auch; nur: Gegenstand des Urteilsantrages und Urteilsspruches ist demnach immer nur die konkrete Verletzungshandlung. (T10) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 88/10k Auch; nur T2 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 7/11z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-09-19 17 Ob 16/11v Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Eingriff in das Namensrecht. (T11) TE OGH 2012-04-17 4 Ob 42/12y Vgl auch; Beisatz: Bei Urheberrechtsverletzungen ist in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird. (T12) Beisatz: Hier: Amtswegige Neuformulierung des Spruchs. (T13) TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m Vgl auch; nur T2 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 79/12i Vgl auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 79/13s Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2016-08-30 6 Ob 134/16y Vgl; Beisatz: Im Kreditschädigungsrecht nach § 1330 ABGB sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen. Eines auf einen bestimmten unrichtigen Eindruck bezugnehmenden (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren bedarf es daher nicht. (T14)Vgl; Beisatz: Im Kreditschädigungsrecht nach Paragraph 1330, ABGB sind der von einer Äußerung erzeugte Eindruck und der Kontext, in dem die Äußerung getätigt wurde, bereits bei der Auslegung der Äußerung zu berücksichtigen, nicht aber selbst zum Gegenstand des Klagebegehrens zu machen. Eines auf einen bestimmten unrichtigen Eindruck bezugnehmenden (einschränkenden) Zusatzes im Klagebegehren bedarf es daher nicht. (T14) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 100/17p Auch; Beis wie T6 TE OGH 2017-12-21 4 Ob 190/17w Auch TE OGH 2020-11-26 4 Ob 175/20v Vgl TE OGH 2020-11-25 9 Ob 57/20b Beisatz wie T2; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Unterlassungsklage des VKI. (T15) Anm: Veröff: SZ 2020/107Anmerkung, Veröff: SZ 2020/107 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 15/23v nur T2 TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/24p Beisatz wie T6: Hier: Begehren auf Verbesserung bzw Naturalrestitution (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037478

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.