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{'item': ['4Ob90/90', '1Ob28/91', '4Ob1123/93', '4Ob97/94', '4Ob1013/95', '4Ob2282/96h', '4Ob2249/96f', '4Ob2363/96w', '4Ob151/99f', '4Ob30/04x', '4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077265 Entscheidungsdatum12.03.1991 Geschäftszahl4Ob90/90; 1Ob28/91; 4Ob1123/93; 4Ob97/94; 4Ob1013/95; 4Ob2282/96h; 4Ob2249/96f; 4Ob2363/96w; 4Ob151/99f; 4Ob

Paragraph 81, Absatz eins, UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-12 4 Ob 90/90 Veröff: ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137 TE OGH 1991-11-20 1 Ob 28/91 Auch; nur:

§ 81Abs 1 Urh

G richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T1) Beisatz: Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den, der an der Störung teilnimmt, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter)Auch; nur:

Paragraph 81, Absatz eins, UrhG richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T1) Beisatz: Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den, der an der Störung teilnimmt, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter) TE OGH 1994-01-11 4 Ob 1123/93 nur:

§ 81Abs 1 Urh

G leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. (T3)nur:

Paragraph 81, Absatz eins, UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. (T3) TE OGH 1994-09-19 4 Ob 97/94 Auch; Veröff: SZ 67/151 TE OGH 1995-03-07 4 Ob 1013/95 nur T1 TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2282/96h Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 78, UrhG. (T4) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2249/96f nur:

§ 81Abs 1 Urh

G setzt kein Verschulden voraus. (T5) Beis wie T4nur:

Paragraph 81, Absatz eins, UrhG setzt kein Verschulden voraus. (T5) Beis wie T4 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2363/96w Vgl auch; nur: Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T6) Beisatz: Wer als Redakteur einer Zeitschrift den Verstoß gegen die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk (mit)veranlaßt hat, haftet nach § 81 UrhG. (T7) Veröff: SZ 69/283Vgl auch; nur: Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T6) Beisatz: Wer als Redakteur einer Zeitschrift den Verstoß gegen die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk (mit)veranlaßt hat, haftet nach Paragraph 81, UrhG. (T7) Veröff: SZ 69/283 TE OGH 1999-09-13 4 Ob 151/99f Auch; nur T3 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 30/04x Auch; nur T5 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 86/20f nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077265

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.