RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060461 Entscheidungsdatum12.03.1991 Geschäftszahl5Ob19/91; 5Ob14/08g; 5Ob47/13t; 5Ob144/13g NormGBG §27; GBG §94 C RechtssatzUrkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des § 27 GBG zu entsprechen.Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücherliche Erledigung einzubeziehen und in die Urkundensammlung aufzunehmen. Als Urkunden, "auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll", haben sie den Anforderungen des Paragraph 27, GBG zu entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-12 5 Ob 19/91 TE OGH 2008-04-15 5 Ob 14/08g Ähnlich; Beisatz: Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. (T1)Ähnlich; Beisatz: Nach heutiger Auffassung zählen zu den Urkunden im Sinn des Paragraph 27, GBG alle Urkunden, auf die sich eine beantragte Grundbuchseintragung stützt. (T1) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 47/13t Vgl auch; Veröff: SZ 2013/74 TE OGH 2013-12-17 5 Ob 144/13g Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T2)Auch; Beisatz: Die Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 4, GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach Paragraph 57 a, GBG muss daher gemäß Paragraph 27, Absatz 2, GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060461
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.