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{'item': ['10ObS61/91', '10ObS85/92', '10ObS172/93', '10ObS159/01g', '10ObS199/01i', '10ObS120/05b', '10ObS157/09z', '10ObS70/14p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053309 Entscheidungsdatum12.03.1991 Geschäftszahl10ObS61/91; 10ObS85/92; 10ObS172/93; 10ObS159/01g; 10ObS199/01i; 10ObS120/05b; 10ObS157/09z; 10ObS70/14p NormBSVG §124 Abs1; B-VG Art7 RechtssatzGegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden.Gegen die Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-12 10 ObS 61/91 Veröff: SSV-NF 5/26 TE OGH 1992-04-28 10 ObS 85/92 Beisatz: Hier: § 133 GSVG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 133, GSVG. (T1) TE OGH 1993-09-21 10 ObS 172/93 nur: Gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)nur: Gegen die Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 159/01g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen eingezogenen Risikogemeinschaften treffen; auch die Finanzierung des Aufwandes ist unterschiedlich. Ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen ist nur unter besonderen Umständen zulässig. (T3) TE OGH 2001-07-30 10 ObS 199/01i Auch; Beisatz: Unterschiede in den Systemen finden sich nicht nur im Leistungsrecht, sondern es bestehen auch differente Regelungen über die Aufbringung der Mittel für die Pensionsversicherung. Auch dies rechtfertigt eine unterschiedliche Normierung der Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Pensionsversicherungssystemen. (T4) TE OGH 2006-01-24 10 ObS 120/05b Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend § 148i Abs 1 Satz 1 und Satz 2 BSVG idF BGBl I 1998/140 und § 148j Abs 2 BSVG idF BGBl I 1998/140. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH betreffend Paragraph 148 i, Absatz eins, Satz 1 und Satz 2 BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/140 und Paragraph 148 j, Absatz 2, BSVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/140. (T5) TE OGH 2010-03-23 10 ObS 157/09z Vgl; Beisatz: Hier: § 153 ASVG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 153, ASVG. (T6) TE OGH 2014-07-15 10 ObS 70/14p Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053309

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.