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OGH Rechtssatz RS0070682 (1Ob519/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070682 Entscheidungsdatum28.03.2025 Geschäftszahl1Ob519/91; 7Ob1508/94; 1Ob2149/96b; 3Ob163/15i; 1Ob59/17h; 8Ob116/24b NormMRG §30 Abs2 Z12 RechtssatzBei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.Bei den zur Herstellung dieses Kündigungsgrundes erforderlich wichtigen Interessen des Untervermieters muß es sich - abgesehen von Eigenbedarf und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohnungsgemeinschaft - jedenfalls um solche handeln, die den im Gesetz angeführten Beispielen an Gewicht gleichkommen und die der Untervermieter deshalb - wie der Vermieter bei der Geltendmachung der Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG - schon in der Kündigung zu individualisieren hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-20 1 Ob 519/91 Veröff: ecolex 1991,455 TE OGH 1994-02-02 7 Ob 1508/94 Vgl TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2149/96b nur: Die wichtigen Interessen des Untervermieters hat dieser schon in der Kündigung zu individualisieren. (T1) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 163/15i Auch; Beisatz: Freiwillige Aufgabe der Hauptmietrechte verwirklicht Kündigungsgrund nicht. (T2) TE OGH 2017-04-26 1 Ob 59/17h Auch; Beisatz: Auch wirtschaftliche Belange können ein wichtiges Interesse des Untervermieters begründen (6 Ob 79/01p; 6 Ob 151/16y); sie müssen ihrer Bedeutung für den Untervermieter aber den im Gesetz genannten Beispielen (Eigenbedarf; Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft) entsprechen. (T3) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 116/24b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070682

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.