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{'item': ['3Ob509/91', '1Ob111/02h', '7Ob102/02d', '10Ob306/02a', '8Ob140/03a', '1Ob156/04d', '10Ob83/05m', '6Ob297/05b', '2Ob201/06g', '2Ob37/06i', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048768 Entscheidungsdatum20.03.1991 Geschäftszahl3Ob509/91; 1Ob111/02h; 7Ob102/02d; 10Ob306/02a; 8Ob140/03a; 1Ob156/04d; 10Ob83/05m; 6Ob297/05b; 2Ob201/06g; 2Ob37/06i; 8Ob120/10w; 4Ob148/11k; 2Ob220/12k NormABGB §180a Abs1 Satz1 RechtssatzEntscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung. Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-20 3 Ob 509/91 Veröff: EFSlg 28/4 TE OGH 2002-06-11 1 Ob 111/02h nur: Besteht zu diesem Zeitpunkt noch keine entsprechende Beziehung und erscheint es ungeachtet einer zunächst bestandenen (positiven) Absicht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht verwirklichbar, dass eine derartige Beziehung voraussichtlich hergestellt werden kann, so ist die Annahme nicht zu bewilligen. (T1) Beisatz: Soll die Adoption nur dem Zweck dienen, dem Wahlkind eine "Arbeitsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung" in Österreich zu verschaffe, indiziert dies mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass es zwischen den Antragstellern in Zukunft keine nähere persönliche Beziehung geben wird. (T2) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 102/02d Vgl; Beisatz: Dass die Herstellung eines solchen Verhältnisses (Beziehung) (möglicherweise erst und zeitlich ungewiss) beabsichtigt ist, reicht jedoch dann nicht, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind, etwa wenn sich das Wahlkind im Ausland befindet und es nicht abzusehen ist, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird. (T3) TE OGH 2003-04-08 10 Ob 306/02a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-04-29 8 Ob 140/03a Auch; nur: Entscheidend ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschlussfassung. (T4) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 156/04d Auch; nur T1 TE OGH 2005-09-06 10 Ob 83/05m Auch; nur T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsantrag erst nach dem Wirksamwerden des Übereinkommens im Verhältnis zwischen Indien und Österreich gestellt worden. Wegen der Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über diesen Bewilligungsantrag war auch das ab

  1. 2004 geltende Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145), bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen heranzuziehen, soweit der Adoptionsvorgang in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. (T5)Auch; nur T4; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsantrag erst nach dem Wirksamwerden des Übereinkommens im Verhältnis zwischen Indien und Österreich gestellt worden. Wegen der Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über diesen Bewilligungsantrag war auch das ab
  2. 2004 geltende Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl römisch drei 1999/145), bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen heranzuziehen, soweit der Adoptionsvorgang in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt. (T5) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 297/05b Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T6)Vgl auch; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 FamErbRÄG2004 sind dessen Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB) und Artikel römisch zwei, (Paragraph 26, Absatz eins, IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen. (T6) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 201/06g Auch; Beisatz: Die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes ist zu berücksichtigen. Die Gefahr eines Willküraktes und damit ein Verstoß gegen den in Art 6 Abs 1 EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" lassen sich nicht erkennen, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkindes einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität seine Entscheidung circa fünf Monate nach der Antragstellung fällt. (T7)Auch; Beisatz: Die nach der Antragstellung, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz eingetretene Volljährigkeit des Wahlkindes ist zu berücksichtigen. Die Gefahr eines Willküraktes und damit ein Verstoß gegen den in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verankerten Grundsatz des „fair trail" lassen sich nicht erkennen, wenn die Antragsteller nur zwei Monate vor Erreichung der Volljährigkeit des Wahlkindes einen Antrag auf Bewilligung des Adoptionsvertrages stellen und das Gericht erster Instanz ohne längere Phasen der Inaktivität seine Entscheidung circa fünf Monate nach der Antragstellung fällt. (T7) TE OGH 2007-01-31 2 Ob 37/06i Beis wie T7 TE OGH 2010-12-21 8 Ob 120/10w Auch; nur T4 TE OGH 2011-10-19 4 Ob 148/11k Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zur Frage des Entfalls des Zustimmungserfordernisses nach § 181 Abs 2 ABGB. (T8)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Zur Frage des Entfalls des Zustimmungserfordernisses nach Paragraph 181, Absatz 2, ABGB. (T8) TE OGH 2013-11-14 2 Ob 220/12k Auch; nur T4; Veröff: SZ 2013/107 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048768

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.