RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099498 Entscheidungsdatum20.03.1991 Geschäftszahl13Os10/91 (13Os11/91); 15Os164/00; 15Os106/01; 15Os168/01; 14Os58/02; 15Os86/02; 14Os154/02; 13Os116/06t; 15Os95/10z; 15Os28/10x; 12Os109/11p; 15Os119/11f; 13Os151/11x; 11Os77/13b; 11Os12/15x; 11Os39/15t; 14Os89/17w; 12Os49/19a (12Os50/19y); 12Os69/22x NormStPO §281 Abs1 Z4 A RechtssatzVoraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten. Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen.Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (Paragraph 222, Absatz eins, StPO). Einen solchen Antrag darf das Gericht nur ablehnen, wenn das Beweisthema schon erwiesen oder unerheblich oder wenn die Beweisaufnahme unzulässig, unmöglich oder zweifelsfrei ungeeignet ist, das Beweisthema zu erhärten. Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-20 13 Os 10/91 Veröff: ZVR 1992/14 S 30 TE OGH 2000-12-14 15 Os 164/00 nur: Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO). (T1)nur: Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des Beweisthemas (Paragraph 222, Absatz eins, StPO). (T1) TE OGH 2001-09-06 15 Os 106/01 nur T1 TE OGH 2001-12-13 15 Os 168/01 Auch; nur T1 TE OGH 2002-09-10 14 Os 58/02 Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-28 15 Os 86/02 nur T1 TE OGH 2003-02-11 14 Os 154/02 Auch; nur T1 TE OGH 2006-12-20 13 Os 116/06t Auch; nur: Sonach ist es unstatthaft, einen Zeugenbeweis deshalb nicht zuzulassen, weil Namen und Anschrift des Zeugen erst ermittelt werden müssen, sofern nur vom Antragsteller konkrete Hinweise gegeben werden, die eine Ausforschung mit Grund erwarten lassen. (T2) Beisatz: Hier: Ausforschungsversuch von vorneherein aussichtlos. (T3) TE OGH 2010-11-10 15 Os 95/10z nur T1 TE OGH 2010-12-15 15 Os 28/10x Auch; nur T1; Bem: Nunmehr § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO idF BGBl I 2004/19. (T4)Auch; nur T1; Bem: Nunmehr Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/19. (T4) TE OGH 2011-09-20 12 Os 109/11p Auch; nur T1 TE OGH 2012-02-29 15 Os 119/11f Auch; nur T1 TE OGH 2012-01-19 13 Os 151/11x Auch; nur T1 TE OGH 2013-07-23 11 Os 77/13b Auch; nur T1 TE OGH 2015-03-10 11 Os 12/15x Auch TE OGH 2015-06-25 11 Os 39/15t Auch TE OGH 2018-05-29 14 Os 89/17w Auch TE OGH 2019-06-27 12 Os 49/19a TE OGH 2022-08-18 12 Os 69/22x Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0099498
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