RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0047458 Entscheidungsdatum14.08.2018 Geschäftszahl6Ob533/91; 4Ob564/91; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob531/94; 4Ob540/94; 1Ob177/98f; 2Ob193/00x; 6Ob57/03f; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 5Ob106/10i; 1Ob109/10a; 7Ob135/11w; 4Ob109/14d; 6Ob89/17g; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y NormABGB §140 Ba RechtssatzBetragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim 2,5 - fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim 2,5 - fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-21 6 Ob 533/91 Veröff: RZ 1991/86 S 283 TE OGH 1991-11-19 4 Ob 564/91 Veröff: ÖA 1992,88 TE OGH 1993-11-17 1 Ob 622/93 Beisatz: Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen. (T1) TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94 Auch TE OGH 1994-03-11 1 Ob 531/94 TE OGH 1994-05-31 4 Ob 540/94 Vgl auch TE OGH 1998-12-15 1 Ob 177/98f Auch; nur: Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. (T2); Beisatz: Das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. (T3)Auch; nur: Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. (T2); Beisatz: Das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. (T3) TE OGH 2000-08-02 2 Ob 193/00x Auch; nur T2 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 57/03f TE OGH 2008-03-13 6 Ob 5/08s Auch; Veröff: SZ 2008/35 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 230/08d Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T4); Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T5); Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T6) TE OGH 2009-02-19 6 Ob 15/09p TE OGH 2010-06-22 5 Ob 106/10i TE OGH 2010-09-14 1 Ob 109/10a Auch TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w Auch TE OGH 2014-07-17 4 Ob 109/14d Auch TE OGH 2017-07-07 6 Ob 89/17g Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 51/18y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047458
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