RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.03.1991 Geschäftszahl8Ob651/90; 1Ob603/92; 7Ob526/93; 1Ob552/93; 7Ob581/93; 4Ob557/94; 10Ob523/95; 4Ob2234/96z; 4Ob2371/96x; 5Ob3/97w; 6Ob194/97s; 5Ob140/98v; 8Ob142/98k; 6Ob97/00h; 6Ob211/00y; 9Ob80/01g NormABGB §140 Abs1 Bc; LPfG §5; Rechtssatz"Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des § 5 LPfG kommt hiebei nicht in Betracht."Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. Eine Belastbarkeitsgrenze nach den Pfändungsfreibeträgen des Paragraph 5, LPfG kommt hiebei nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1991/03/21 8 Ob 651/90 TE OGH 1992/09/15 1 Ob 603/92 Auch; nur: "Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. (T2) Veröff: RZ 1994/18 S 44 = ÖA 1993,105 TE OGH 1993/05/26 7 Ob 526/93 Veröff: ZfRV 1993,255 TE OGH 1993/04/20 1 Ob 552/93 Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterhaltspflichtigen müssen ihre gesamten persönlichen Möglichkeiten, besonders ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Möglichkeiten und ihrer Fähigkeiten ausschöpfen, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können. (T3) TE OGH 1994/01/19 7 Ob 581/93 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1994/10/18 4 Ob 557/94 nur T1 TE OGH 1995/10/17 10 Ob 523/95 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1996/09/17 4 Ob 2234/96z nur T1; nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T4) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden können. (T5) nur T1; nur: Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwendigkeit hiezu auch strengsten finanziellen Einschränkungen unterzieht. (T4) Beisatz: Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden können. (T5) TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2371/96x nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1997/01/28 5 Ob 3/97w Vgl auch, Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. (T6) TE OGH 1997/06/19 6 Ob 194/97s nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998/05/26 5 Ob 140/98v Vgl; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 1998/10/15 8 Ob 142/98k Auch; nur T1; nur T4; Beis wie T5 TE OGH 2000/05/17 6 Ob 97/00h Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur der Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Persönlichkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist. Unterhaltsforderungen genießen Priorität. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen - wenn auch kärglichen - Einkommensverhältnissen teilhaben lassen. (T7) TE OGH 2000/08/30 6 Ob 211/00y Vgl auch; Beisatz: Ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger würde seine Kinder auch an kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen und eine Alimentierung nicht verweigern. (T8); Veröff: SZ 73/133 TE OGH 2002/01/23 9 Ob 80/01g Vgl auch RechtssatznummerRS0047694
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.