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OGH Rechtssatz RS0069840 (5Ob503/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069840 Entscheidungsdatum22.03.1991 Geschäftszahl5Ob503/91; 5Ob121/11x NormMRG §15 RechtssatzUnter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen (vgl § 930 ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.Unter der Pauschalierung eines Mietzinses versteht man in der Regel, daß seine Komponenten (Hauptmietzins, Betriebskosten, die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, das angemessene Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen des Vermieters etc) in einem Betrag zusammengefaßt oder auch nur einzelne von ihnen global bemessen werden, ohne bestimmte Bezugsgrößen zu nennen vergleiche Paragraph 930, ABGB). Die Einbeziehung aller Abgaben, insbesondere der Umsatzsteuer, in den Entgeltbegriff wird dagegen üblicherweise mit dem Beisatz "brutto" zum Ausdruck gebracht.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-22 5 Ob 503/91 Veröff: SZ 64/33 = WoBl 1991,139 (Würth) TE OGH 2011-11-09 5 Ob 121/11x Auch

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