RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042941 Entscheidungsdatum17.07.2025 Geschäftszahl5Ob510/91; 8Ob525/91; 2Ob5/93; 3Ob518/93; 8Ob1653/93; 1Ob581/93; 1Ob598/93; 4Ob521/95; 4Ob569/95 (4Ob570/95); 1Ob577/95; 4Ob2144/96i; 1Ob511/96; 7Ob2307/96g; 1Ob2220/96v; 10Ob2438/96v; 2Ob27/97b; 1Ob2289/96s; 4Ob2336/96z; 7Ob76/97w; 1Ob171/97x; 1Ob376/97v; 1Ob11/98v; 2Ob311/98v; 7Ob132/99h; 1Ob228/00m; 1Ob69/01f; 10Ob3/03v; 6Ob25/04a; 10Ob19/05z; 10Ob31/05i; 7Ob225/07z; 4Ob65/09a; 3Ob15/21h; 9Ob46/25t NormZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 KZPO in der Fassung WGN 1989 §502 Abs2 K ZPO §508a RechtssatzGemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, es sei denn, dass einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1: bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten) gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszuges an den OGH schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt, es sei denn, dass einer der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmefälle (Ziffer eins :, bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Ziffer 2 :, einzelne der in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten) gegeben ist. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluss des Rechtszuges an den OGH schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus. EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-22 5 Ob 510/91 TE OGH 1991-03-21 8 Ob 525/91 TE OGH 1993-03-11 2 Ob 5/93 Veröff: ZVR 1994/17 S 27 = JBl 1993,794 TE OGH 1993-06-02 3 Ob 518/93 Auch TE OGH 1993-10-14 8 Ob 1653/93 Auch TE OGH 1993-08-25 1 Ob 581/93 Auch; nur: Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T1)Auch; nur: Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt. (T1) TE OGH 1993-10-19 1 Ob 598/93 Auch; nur T1; Beisatz: Bei einem fünfzigtausend Schilling nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge. (T2) TE OGH 1995-04-25 4 Ob 521/95 nur T1 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 569/95 nur T1 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 577/95 Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2144/96i TE OGH 1996-06-04 1 Ob 511/96 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils. (T3)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der absolute Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils. (T3) TE OGH 1996-10-09 7 Ob 2307/96g TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2220/96v Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1996-12-13 10 Ob 2438/96v Auch; nur T1 TE OGH 1997-01-30 2 Ob 27/97b nur T1 TE OGH 1996-10-25 1 Ob 2289/96s Auch; Beis wie T3 TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2336/96z nur T1; Beisatz: Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist - unabhängig von ihrer Höhe - für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrages auf Feststellung geltend gemacht. Dass die Gegenforderung für die Revisionszulässigkeit von Bedeutung ist, wenn sie mit Widerklage geltend gemacht wird, heißt aber nur, dass im Verfahren über die Widerklage die Zulässigkeit der Revision (ua) davon abhängt, ob die Gegenforderung (= Widerklageforderung) S 50.000,-- übersteigt. Hingegen ist die Zulässigkeit der Revision gegen die Entscheidung über die Klage unabhängig von der Gegenforderung (= Widerklageforderung) zu prüfen. (T4) Veröff: SZ 69/266 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 76/97w TE OGH 1997-06-24 1 Ob 171/97x Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 376/97v Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 11/98v Auch; nur: Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig. (T5); Beisatz: Dies deshalb, weil dieser Rechtsmittelausschluss absolut wirkt. (T6)Auch; nur: Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig. (T5); Beisatz: Dies deshalb, weil dieser Rechtsmittelausschluss absolut wirkt. (T6) TE OGH 1998-11-19 2 Ob 311/98v Auch; Beisatz: Hier: § 502 Abs 2 ZPO idF WGN 1997. (T7)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 502, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997. (T7) TE OGH 1999-05-28 7 Ob 132/99h Auch TE OGH 2000-11-28 1 Ob 228/00m Vgl; Beisatz: Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, ist jener der Entscheidung des Berufungsgerichts, gleichgültig, ob das erstgerichtliche Urteil nun zur Gänze oder zum Teil bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wurde. (T8) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 69/01f Auch; nur T5; Beis wie T7 TE OGH 2003-04-29 10 Ob 3/03v Auch; Beis wie T3; Beisatz: Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision iSd §508 Abs1 ZPO. (T9) TE OGH 2004-08-26 6 Ob 25/04a Auch TE OGH 2005-03-08 10 Ob 19/05z Auch TE OGH 2005-03-22 10 Ob 31/05i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-17 7 Ob 225/07z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2009-06-09 4 Ob 65/09a Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit der Revision ist für die Klage und die Widerklage gesondert zu prüfen. (T10) TE OGH 2021-02-25 3 Ob 15/21h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2025-07-17 9 Ob 46/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042941
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.