RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085681 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl10ObS88/91; 10ObS287/92; 10ObS2351/96z; 10ObS12/99h; 10ObS2/01v; 10ObS1/02y; 10ObS67/05h; 10ObS124/07v; 1Ob161/15f; 10ObS156/15m; 10ObS146/15s; 10ObS78/16t; 10ObS114/19s; 10ObS56/22s; 10ObS133/24t; 10ObS85/25k NormASGG §67 Abs1 Z1 ASGG §69 ASGG §71 AVG §58 RechtssatzEin Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (Hier: Schreiben des Versicherungsträgers, in welchem in die Rechte des Versicherten insoweit eingegriffen wird, als bindend die Zahlung der Ausgleichszulage ab 01.03.1990 abgelehnt wird.) EntscheidungstexteTE OGH 1991-03-26 10 ObS 88/91 Veröff: SSV-NF 5/36 TE OGH 1992-12-15 10 ObS 287/92 Auch; Veröff: SSV-NF 6/148 TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2351/96z nur: Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (T1) Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß § 4 Abs 4 letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T2)Beisatz: Wurde über die Gesamtgewährung von Pflegegeld mittels Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, letzter Satz BPGG (in der Fassung BGBl 1993/110) erkannt, so kommt dieser ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung "Bescheid" Bescheidcharakter für den Pflegegeldgewährungsanspruch bis einschließlich der Stufe 2 des Pflegegeldes zu. (T2) TE OGH 1999-03-30 10 ObS 12/99h nur T1 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 2/01v nur T1; Beisatz: Auch eine bloße Verständigung des Versicherten durch den Sozialversicherungsträger oder dessen Mitteilung ist als Bescheid anzusehen, wenn der Bescheidwille dem Schreiben entnommen werden kann. Gibt der Versicherungsträger in einem an den Versicherten gerichteten Schreiben seinen Willen zu erkennen, einem Antrag des Versicherten nicht zu entsprechen, ist dieses Schreiben als Bescheid zu werten. (T3) Beisatz: Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der §§ 67 ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien. (T4)Beisatz: Für die Interpretation des Bescheidbegriffs im Sinne der Paragraphen 67, ff ASGG gelten die zum AVG entwickelten Kriterien. (T4) Veröff: SZ 74/23 TE OGH 2002-01-29 10 ObS 1/02y nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/11 TE OGH 2006-03-07 10 ObS 67/05h Auch; nur T1; Beisatz: Bloße, das heißt keinen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Bloße, das heißt keinen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. (T5) Beisatz: Im vorliegenden Fall ist die Abrechnung, die dem Bescheid über das vom Kläger allein beantragte Wiederaufleben seines Pensionsanspruches angeschlossen war, nicht Teil dieses Bescheides und ist auch nicht als gesonderter Bescheid anzusehen. Sie gibt lediglich Auskunft darüber, auf welche Weise der Versicherungsträger von der festgestellten (Brutto-)Leistung zur tatsächlich ausgezahlten Leistung gelangt ist. (T6) TE OGH 2007-11-27 10 ObS 124/07v Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Demgegenüber stellen bloße Mitteilungen oder Verständigungen des Versicherungsträgers ohne einen erkennbaren Willen, damit eine bindende Regelung für den Versicherten zu erlassen, keinen Bescheid dar. (T7) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 161/15f nur T1; Beisatz: Hier: "Bescheinigungen" der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft), in denen die Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von Geldspielapparaten erteilt wird (nach dem Stmk VeranstaltungsG 1969). (T8) Bem.: Unter Hinweis auch auf die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung. (T9) TE OGH 2016-01-19 10 ObS 156/15m Auch TE OGH 2016-01-19 10 ObS 146/15s Auch; Beis wie T3; Beisatz: Informationsschreiben über voraussichtliche Höhe der Pension stellt keinen verbindlichen Bescheid dar. (T10) TE OGH 2016-06-28 10 ObS 78/16t Auch; Beisatz: Hier: Bescheidcharakter einer Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers darüber, dass keine Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation getroffen werden, verneint. (T11) TE OGH 2019-09-13 10 ObS 114/19s Beis wie T7; Beis wie T10 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 56/22s Vgl TE OGH 2025-03-18 10 ObS 133/24t vgl; Beisatz: Hier: Bescheidcharakter einer Mitteilung des Pensionsversicherungsträgers darüber, dass keine Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation getroffen werden, verneint. (T12) TE OGH 2025-09-16 10 ObS 85/25k vgl; Beisatz nur wie T7 Beisatz: Hier: Antwort des AMS auf eine Anfrage der PVA nach § 458 ASVG. (T13)Beisatz: Hier: Antwort des AMS auf eine Anfrage der PVA nach Paragraph 458, ASVG. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085681
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