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{'item': 'Bkd109/87; 2Bkd6/98; 11Bkd4/00; 13Bkd2/02; 2Bkd5/02; 13Bkd2/05; 2Bkd3/05; 2Bkd2/07; 15Bkd3/08; 2Bkd3/08; 4Bkd4/08; 16Bkd8/10; 16Bkd3/11; 9Bk

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055847 Entscheidungsdatum03.11.2023 GeschäftszahlBkd109/87; 2Bkd6/98; 11Bkd4/00; 13Bkd2/02; 2Bkd5/02; 13Bkd2/05; 2Bkd3/05; 2Bkd2/07; 15Bkd3/08; 2Bkd3/08; 4Bkd4/08; 16Bkd8/10; 16Bkd3/11; 9Bkd8/11; 22Os7/14s; 28Os7/14k; 25Ds5/17b; 23Ds2/18y; 20Ds6/19s; 25Ds1/20v; 28Ds5/20d; 24Ds9/23t NormDSt 1990 §1 Abs1 C4 RAO §9 Abs1 RAO §10 Abs2 RechtssatzDer Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Verwaltung von Fremdgeldern sowie zur ebenso genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet, was nicht nur den zivilrechtlichen Vorschriften über den Auftrag und die Bevollmächtigung, sondern auch den standesrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 2 RAO und den gefestigten Standesauffassungen entspricht.Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Verwaltung von Fremdgeldern sowie zur ebenso genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet, was nicht nur den zivilrechtlichen Vorschriften über den Auftrag und die Bevollmächtigung, sondern auch den standesrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz 2, RAO und den gefestigten Standesauffassungen entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-08 Bkd 109/87 TE OGH 1999-04-26 2 Bkd 6/98 Auch; Beisatz: Wenn sich einzelne Mitglieder des Standes nicht danach richten, schadet dies dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft, so dass damit auch eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verbunden ist. (T1) TE OGH 2001-07-02 11 Bkd 4/00 Vgl auch TE OGH 2002-05-06 13 Bkd 2/02 Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet. (T2); Beisatz: Die strikte Einhaltung von Treuhandvereinbarungen gehört zu den grundlegenden Standespflichten eines Rechtsanwaltes. (T3) TE OGH 2003-03-10 2 Bkd 5/02 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Tatbestandserfüllung hat es außer Betracht zu bleiben, ob die Nichtbeachtung der Treuhandverpflichtungen fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, weil der Schaden unabhängig davon, welche Schuldform vorliegt, eintritt. Der Verschuldensgrad oder eine Wiedergutmachung kann lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. (T4); Beisatz: Im Falle der Treuhand hat der Rechtsanwalt alles vorzukehren und zu veranlassen, um die Rechte der Treuegeber zu schützen und alles zu vermeiden, was deren Position gefährden könnte. Diese Pflicht eines Rechtsanwaltes erfordert es, dass dabei bereits der Anschein einer Verletzung der Treuepflichten vermieden werden muss. (T5) TE OGH 2005-12-19 13 Bkd 2/05 Vgl auch TE OGH 2006-03-20 2 Bkd 3/05 Vgl auch; Beisatz: Gerade bei Abwicklung von Treuhandschaften ist die eingehende Prüfung aller Vorgänge und Kontrolle des Treuhandkontos auf Ausfolgung sämtlicher Treuhandbeträge eine unabdingbare und gewichtige Verpflichtung des Rechtsanwaltes. (T6) TE OGH 2007-10-15 2 Bkd 2/07 Vgl auch TE OGH 2009-05-25 15 Bkd 3/08 Auch TE OGH 2009-05-11 2 Bkd 3/08 Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (§ 1 DSt 1990). (T7)Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (Paragraph eins, DSt 1990). (T7) TE OGH 2009-06-08 4 Bkd 4/08 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2011-01-31 16 Bkd 8/10 Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2011-06-20 16 Bkd 3/11 Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2012-06-25 9 Bkd 8/11 Vgl auch TE OGH 2014-11-11 22 Os 7/14s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2015-02-26 28 Os 7/14k Auch TE OGH 2017-10-06 25 Ds 5/17b Beisatz: Der korrekte Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern gehört zu den grundlegendsten und wichtigsten Pflichten der Anwaltschaft; genaue Kenntnis der Konten- und Geldverwaltung ist daher für jeden Anwalt ebenso unerlässlich wie sorgfältigster Umgang in diesem Bereich. (T8) Beisatz: Die Verpflichtung zur Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten erfüllt nicht nur den Zweck, sofort und umgehend über Mandantengelder Rechnung legen zu können, sondern dient auch der effizienten Abwehr jeder Missbrauchsmöglichkeit. (T9) Beisatz: Ein Verstoß gegen das Gebot des korrekten Umgangs mit Fremdgeldern stellt nicht nur eine gravierende Berufspflichtenverletzung dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand massiv zu erschüttern. (T10) Beisatz: Hier (Bedingt nachgesehene) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate ua aufgrund Verstoßes gegen § 43 Abs 4 RL‑BA (Fehlbestand von 25.000,‑‑ Euro auf den Fremdgeldkonten des Rechtsanwalts). (T11)Beisatz: Hier (Bedingt nachgesehene) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate ua aufgrund Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 4, RL‑BA (Fehlbestand von 25.000,‑‑ Euro auf den Fremdgeldkonten des Rechtsanwalts). (T11) TE OGH 2019-01-17 23 Ds 2/18y Auch; Beisatz: Hier: Vorschreiben und Einbehalten einer tatsächlich nicht angefallenen Pauschalgebühr bei Verfahrenshilfe. (T12) TE OGH 2020-05-12 20 Ds 6/19s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2020-06-08 25 Ds 1/20v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2021-08-24 28 Ds 5/20d Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-11-03 24 Ds 9/23t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055847

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.