OGH Rechtssatz RS0072678 (4Ob504/91)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072678 Entscheidungsdatum09.04.1991 Geschäftszahl4Ob504/91; 8Ob59/99f; 8Ob77/08v NormSchG Art21 RechtssatzIst der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland auf §§ 989, 990 BGB, bei Anwendung österreichischen Rechtes aber auf § 335 ABGB.Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. Dieser gründet sich nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland auf Paragraphen 989, 990, BGB, bei Anwendung österreichischen Rechtes aber auf Paragraph 335, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-09 4 Ob 504/91 Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = ÖBA 1991,751 (Iro) = ecolex 1992,528 = RdW 1991,260 = WBl 1991,300 TE OGH 1999-08-26 8 Ob 59/99f nur: Ist der Inhaber des Schecks, dem beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, nicht mehr in der Lage, dem Scheckberechtigten den Scheck herauszugeben, so haftet er für Schadenersatz. (T1) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 77/08v Vgl; Veröff: SZ 2008/123