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{'item': ['4Ob504/91', '8Ob19/92', '8Ob59/99f', '8Ob66/00i', '8Ob77/08v']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072694 Entscheidungsdatum09.04.1991 Geschäftszahl4Ob504/91; 8Ob19/92; 8Ob59/99f; 8Ob66/00i; 8Ob77/08v NormSchG Art21 RechtssatzEine Verpflichtung, die Berechtigung des Einreichers zu überprüfen, besteht für die Bank erst dann, wenn ganz besondere Umstände, vor allem in der Person des Inhabers oder der Ungewöhnlichkeit des Geschäftes einschließlich seiner Begleitumstände oder aus dem Inhalt und dem äußeren Entstehungsbild der Scheckurkunde - nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahelegen, der Scheck könnte abhanden gekommen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-09 4 Ob 504/91 Veröff: EvBl 1991/110 S 505 = ÖBA 1991,751 (Iro) = ecolex 1992,528 = RdW 1991,260 TE OGH 1992-11-26 8 Ob 19/92 Auch; Veröff: EvBl 1993/129 S 529 = WBl 1993,161 TE OGH 1999-08-26 8 Ob 59/99f Beisatz: Besondere Verdachtsmomente können sich bei der Einreichung eines Verrechnungsschecks ergeben, wenn der Einreicher ein Konto ersichtlich nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks einrichtet, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Kontoeröffnung und der Scheckeinreichung besteht; auch bei der Einreichung von Schecks über größere Summen oder einer ungewöhnlichen Anzahl von Schecks wird die Bank zur Nachforschung verpflichtet sein. (T1) TE OGH 2000-09-07 8 Ob 66/00i Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die beteiligten Banken bei Hereinnahme des Verrechnungsschecks zu einer Prüfung der materiellen Berechtigung des durch eine geschlossene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreichers (Art 19 ScheckG) wegen besonderer Verdachtsmomente verpflichtet gewesen wären, deren Unterlassung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (Art 21 ScheckG), handelt es sich um einen Einzelfall. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei der Frage, ob die beteiligten Banken bei Hereinnahme des Verrechnungsschecks zu einer Prüfung der materiellen Berechtigung des durch eine geschlossene Indossamentenkette ausgewiesenen Einreichers (Artikel 19, ScheckG) wegen besonderer Verdachtsmomente verpflichtet gewesen wären, deren Unterlassung als grob fahrlässig zu beurteilen wäre (Artikel 21, ScheckG), handelt es sich um einen Einzelfall. (T2) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 77/08v Auch; Beisatz: Das Kreditinstitut, das einen Scheck zur Einziehung hereinnimmt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berechtigung des Scheckinhabers nachzuprüfen, da nach dem Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Inhaberscheck schon durch den Besitz ausgewiesen wird. Nur wenn sich besondere Verdachtsmomente, insbesondere im Hinblick auf die Person des Scheckeinreichers oder die Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, aufdrängen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung darauf schließen lassen, dass der eingereichte Scheck einem früheren Inhaber abhanden gekommen ist und sein jetziger Inhaber ihn möglicherweise auf unredliche Weise erlangt hat, besteht sowohl für die Inkassobank als auch für die bezogene Bank ein Anlass, sich in zumutbarer Weise näher darüber zu vergewissern, ob der Einreicher des Schecks auch sachlich berechtigt ist. (T3); Beisatz: Triftige Verdachtsgründe, die eine Nachprüfung gebieten, können sich aus der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts, der Person des Inhabers sowie aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Prüfpflicht der Bank auslösen können, sind unter anderem Disparität, also fehlende Identität von Scheckeinreicher und -nehmer, eine große Anzahl eingereichter Schecks oder ein außerordentlich hoher Scheckbetrag. (T4); Beisatz: Hier: Grobe Fahrlässigkeit bejaht. (T5); Bem: Siehe auch RS0124079. (T6); Veröff: SZ 2008/123

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.