RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.04.1991 Geschäftszahl5Ob40/91; 3Ob517/94; 3Ob2424/96h; 2Ob213/98g; 6Ob228/05f NormMRG §37 Abs3 Z18; ZPO §528 Abs2 Z2 A; RechtssatzGemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß, mit dem ein Sachbeschluß aufgehoben wurde, nur zulässig, wenn dies vom Rekursgericht ausgesprochen wurde. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch für den außerordentlichen Revisionsrekurs. Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 523, ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1991/04/09 5 Ob 40/91 Veröff: RZ 1992/10 S 22 TE OGH 1994/04/27 3 Ob 517/94 Auch; nur: Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des § 523 ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T1) Auch; nur: Die Zurückweisung des gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes im Sinne des Paragraph 523, ZPO erhobenen Rekurses durch das Gericht zweiter Instanz stellt sich hier inhaltlich als Bestätigung dieses Beschlusses dar. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO kein Revisionsrekurs möglich, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO auch für Beschlüsse gilt, mit denen ein an den OGH gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T1) TE OGH 1996/12/18 3 Ob 2424/96h Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T2) Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gilt auch für Beschlüsse, mit denen ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde. (T2) TE OGH 1998/09/10 2 Ob 213/98g nur T2 TE OGH 2005/11/03 6 Ob 228/05f Vgl; Beisatz: Der Sinn der in § 528 Abs2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. (T3) Vgl; Beisatz: Der Sinn der in Paragraph 528, Abs2 ZPO angeordneten Rechtsmittelbeschränkung liegt darin, Anfechtungsmöglichkeiten und Anfechtungsgründe dann zu beschränken, wenn das Rekursgericht über ein an dieses gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen hat. (T3) RechtssatznummerRS0044049
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.