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{'item': '5Ob59/91; 5Ob117/92; 5Ob1025/93; 5Ob66/93; 5Ob40/97m; 1Ob34/97z; 5Ob157/00z; 5Ob126/01t; 5Ob302/01z; 5Ob23/01w; 5Ob117/02w; 5Ob130/03h; 5Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069814 Entscheidungsdatum30.10.2025 Geschäftszahl5Ob59/91; 5Ob117/92; 5Ob1025/93; 5Ob66/93; 5Ob40/97m; 1Ob34/97z; 5Ob157/00z; 5Ob126/01t; 5Ob302/01z; 5Ob23/01w; 5Ob117/02w; 5Ob130/03h; 5Ob141/05d; 5Ob234/06g; 5Ob134/08d; 5Ob34/11b; 5Ob255/12d; 5Ob211/15p; 5Ob128/17k; 5Ob164/19g; 5Ob29/25p NormMRG §17 WGG §16 Abs1 RechtssatzBei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im Paragraph 17, MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-28 5 Ob 59/91 Veröff: WoBl 1991,255 (Würth) TE OGH 1992-11-24 5 Ob 117/92 Vgl TE OGH 1993-05-25 5 Ob 1025/93 Vgl auch; Beisatz: Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung. (T1) TE OGH 1993-09-14 5 Ob 66/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 40/97m Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-05-15 1 Ob 34/97z Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 157/00z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-05-29 5 Ob 126/01t Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im § 17 MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob eine (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann. (T3); Veröff: SZ 74/100Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Vermieter benützt wird, und auf den die im Paragraph 17, MRG festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen. (T2); Beisatz: Wesentlich ist, ob eine (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann. (T3); Veröff: SZ 74/100 TE OGH 2001-12-18 5 Ob 302/01z Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach § 17 MRG. (T4)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Für die Beurteilung sind zwar auch die Bauvorschriften maßgeblich, die selbständige Vermietbarkeit ist aber ein wesentliches Kriterium nach Paragraph 17, MRG. (T4) TE OGH 2002-03-12 5 Ob 23/01w Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2002-08-27 5 Ob 117/02w Auch; nur: Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist bedeutsam, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietbar ist. (T5); Beisatz: Um die notwendige Stabilität des Aufteilungsschlüssels zu gewährleisten, ist dabei eine langfristige Betrachtung angezeigt. (T6); Beisatz: Die objektive Unvermietbarkeit eines Objektes kann sich auch aus seiner Widmung für Zwecke der Mietergemeinschaft ergeben. Gängige Beispiele hiefür sind etwa Trockenräume oder Abstellräume für Fahrräder beziehungsweise Kinderwagen. Auch Räume, die allen Mietern für sportliche oder kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen, können darunter fallen. Hiebei ist jedoch zur Wahrung eines stabilen, keiner Manipulation zugänglichen und jederzeit leicht feststellbaren Aufteilungsschlüssels für die Bewirtschaftungskosten des Hauses ein strenger Maßstab anzulegen. Die Widmung für Gemeinschaftszwecke muss eindeutig, dauerhaft und einer einseitigen Abänderung durch den Vermieter entzogen sein. Eine durch den Bauzustand und Ausstattungszustand des Objekts indizierte Vermietbarkeit hat nach diesen Kriterien der Vermieter zu widerlegen; Zweifel an der Unvermietbarkeit gehen zu seinen Lasten. (T7) TE OGH 2003-12-09 5 Ob 130/03h Vgl auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2005-07-12 5 Ob 141/05d Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des § 17 MRG einzubeziehen. (T8)Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Nutzflächen objektiv vermietbarer Garagen sind in den Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, MRG einzubeziehen. (T8) TE OGH 2006-12-14 5 Ob 234/06g Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 134/08d Vgl; Beisatz: Ob eine Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen. (T9); Beisatz: Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T10); Beisatz: Die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. (T11)Vgl; Beisatz: Ob eine Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke besteht, ist weder nach der subjektiven Absicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand der Objekte zu beurteilen. (T9); Beisatz: Eine nach diesen Kriterien indizierte Vermietbarkeit hat der Vermieter zu widerlegen, den daher Zweifel an der Unvermietbarkeit belasten. (T10); Beisatz: Die Frage, ob aufgrund des objektiven Zustands eines Objekts eine Eignung für Wohn- oder Geschäftszwecke gegeben ist, hängt ausschließlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und berührt daher keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG. (T11) TE OGH 2011-06-07 5 Ob 34/11b Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2013-04-18 5 Ob 255/12d TE OGH 2016-05-18 5 Ob 211/15p Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Nicht nutzflächenrelevanter Raum, weil sich in diesem ein Teil eines Kraftwerkes befindet, das nicht nur Mietgegenstände des Hauses, sondern auch externe Abnehmer mit Strom speist. (T12) TE OGH 2017-12-21 5 Ob 128/17k Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2020-04-22 5 Ob 164/19g vgl; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: SZ 2020/31Anmerkung, Veröff: SZ 2020/31 TE OGH 2025-10-30 5 Ob 29/25p Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T7; nur T10; nur T11 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069814

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.