← Österreich

{'item': ['5Ob1024/91', '5Ob10/93', '5Ob2149/96g', '5Ob2319/96g', '5Ob255/99g', '5Ob238/99g', '5Ob20/03g', '5Ob228/04x', '5Ob208/10i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070660 Entscheidungsdatum09.04.1991 Geschäftszahl5Ob1024/91; 5Ob10/93; 5Ob2149/96g; 5Ob2319/96g; 5Ob255/99g; 5Ob238/99g; 5Ob20/03g; 5Ob228/04x; 5Ob208/10i NormMRG §37 Abs4 RechtssatzVoraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können.Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozessökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. Waren Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Zinsperioden von August 1985 bis Juni 1988 (Antragstellung bei der Schlichtungsstelle, vor der keine mündliche Verhandlung stattfand, am 7.06.1988), hätte sich auch nur für diesen Zeitraum ein Rückforderungsanspruch des Antragstellers ergeben können. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-09 5 Ob 1024/91 TE OGH 1993-01-19 5 Ob 10/93 nur: Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozeßökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach § 37 Abs 4 MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. (T1); Beisatz: Im Unterlassungsfall kann der Vermieter den Hinderungsgrund im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend machen; dies führt zur ersatzlosen Behebung des Ausspruches. (T2)nur: Voraussetzung dafür, dass das Gericht dem ihm aus prozeßökonomischen Gründen erteilten Gesetzesauftrag zur Schaffung eines Exekutionstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG nachkommen kann, ist, dass mit den Parteien die Frage des Rückforderungsanspruches erörtert wurde. (T1); Beisatz: Im Unterlassungsfall kann der Vermieter den Hinderungsgrund im Rekurs ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot geltend machen; dies führt zur ersatzlosen Behebung des Ausspruches. (T2) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2149/96g Vgl auch; Beisatz: Es genügt, dass eindeutige Entscheidungsgrundlagen für die Schaffung eines entsprechenden Titels vorhanden sind und der antragstellende Mieter den Willen bekundet, im anhängigen Außerstreitverfahren auch gleich diesen Titel zu erhalten. (T3) TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2319/96g Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung eines Rückzahlungstitels gemäß § 37 Abs 4 MRG genügt es sodann, dass sich im Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters ergibt. Wenn der Mieter - wie hier - selbst seinen Rückforderungsanspruch zu errechnen versucht und ausdrücklich verlangt, den Vermieter zur Rückzahlung dieses Betrages zu verpflichten, ist dies als bloße Anregung zu verstehen, von der gesetzlichen Möglichkeit zur Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen (§ 37 Abs 4 MRG). (T4)Vgl auch; Beisatz: Für die Schaffung eines Rückzahlungstitels gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG genügt es sodann, dass sich im Verfahren ein Rückforderungsanspruch des Mieters ergibt. Wenn der Mieter - wie hier - selbst seinen Rückforderungsanspruch zu errechnen versucht und ausdrücklich verlangt, den Vermieter zur Rückzahlung dieses Betrages zu verpflichten, ist dies als bloße Anregung zu verstehen, von der gesetzlichen Möglichkeit zur Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen (Paragraph 37, Absatz 4, MRG). (T4) TE OGH 1999-09-28 5 Ob 255/99g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 1999-09-14 5 Ob 238/99g Auch; nur T1; Beisatz: Das vom Antragsteller schon vor der Schlichtungsstelle eingebrachte "Rückzahlungsbegehren" ist lediglich als Anregung zu betrachten, von der Möglichkeit der Schaffung eines Rückzahlungstitels Gebrauch zu machen. (T5) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 20/03g nur T1; Beisatz: Ein Ausspruch über den Rückforderungsanspruch des Mieters ist unstatthaft, wenn das unberührte Bestehen nicht erörtert wurde oder nicht geklärt werden konnte. (T6); Beisatz: Wenn eine solche Erörterung bei den Vorinstanzen unterblieb, hat sich kein Anspruch des Antragstellers auf Rückforderung im Sinn des § 37 Abs 4 MRG ergeben. (T7); Beisatz: Ist, aus welchen Gründen auch immer, eine Erörterung des Bestehens des Rückforderungsanspruchs unterblieben, so kommt eine Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen, die Abstandnahme von einem Leistungsbefehl zutreffenderweise nur in der Begründung darlegenden Entscheidung nur zum Zweck der Klärung des Rückforderungsanspruches nicht in Betracht. (T8)nur T1; Beisatz: Ein Ausspruch über den Rückforderungsanspruch des Mieters ist unstatthaft, wenn das unberührte Bestehen nicht erörtert wurde oder nicht geklärt werden konnte. (T6); Beisatz: Wenn eine solche Erörterung bei den Vorinstanzen unterblieb, hat sich kein Anspruch des Antragstellers auf Rückforderung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 4, MRG ergeben. (T7); Beisatz: Ist, aus welchen Gründen auch immer, eine Erörterung des Bestehens des Rückforderungsanspruchs unterblieben, so kommt eine Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen, die Abstandnahme von einem Leistungsbefehl zutreffenderweise nur in der Begründung darlegenden Entscheidung nur zum Zweck der Klärung des Rückforderungsanspruches nicht in Betracht. (T8) TE OGH 2004-11-09 5 Ob 228/04x nur T1 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 208/10i Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Ebensowenig kommt die Schaffung eines (weitergehenden) Rückzahlungstitels durch die Instanzgerichte in Betracht. (T9)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.