RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023237 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl1Ob533/91; 4Ob531/92; 2Ob501/93; 6Ob661/94; 7Ob314/97w; 1Ob309/97s; 1Ob401/97w; 4Ob299/98v; 7Ob265/99t; 1Ob41/00m; 9Ob113/00h; 10Ob170/00y; 8Ob300/00a; 9Ob61/01p; 1Ob246/02m; 8Ob26/03m; 1Ob22/04y; 5Ob27/04p; 6Ob167/05k; 2Ob183/05h; 8Ob58/06x; 8Ob74/06z; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 6Ob147/08y; 9Ob28/08w; 1Ob104/10s; 6Ob117/11s; 1Ob63/11p; 3Ob149/12a; 2Ob119/12g; 6Ob13/13z; 2Ob99/13t; 8Ob95/14z; 6Ob30/17f; 1Ob219/18i; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob91/22a; 7Ob80/23z; 5Ob214/23s; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4b1 RechtssatzFür die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zu einander dergestalt bilden, dass das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-10 1 Ob 533/91 TE OGH 1992-07-14 4 Ob 531/92 nur: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. (T1) Veröff: ZVR 1993/97 S 218 TE OGH 1993-02-04 2 Ob 501/93 nur T1; Veröff: SZ 66/16 = EvBl 1994/1 S 24 = ZVR 1993/161 S 359 (Pichler) TE OGH 1995-05-04 6 Ob 661/94 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 314/97w nur T1 TE OGH 1997-11-25 1 Ob 309/97s nur T1 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 401/97w nur T1; Beisatz: Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, an Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, sind nach herrschender Auffassung durch geeignete Schutzmaßnahmen zu sichern. Obwohl im alpinen Gelände mit solchen Abbrüchen gerechnet werden muss, sind sie dann zu sichern, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe der Piste befinden, weil sie dort eine außergewöhnliche Gefahrenquelle für Pistenfahrer darstellen. (T2) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 299/98v Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/8 TE OGH 1999-10-27 7 Ob 265/99t nur T1 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 41/00m nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ob in diesem, im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen die Pistenhalterin das ihr Zumutbare unterlassen hat, entzieht sich wegen der Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. (T3) TE OGH 2000-05-31 9 Ob 113/00h nur T1 TE OGH 2000-10-03 10 Ob 170/00y nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2001-02-15 8 Ob 300/00a nur T1 TE OGH 2001-03-14 9 Ob 61/01p nur T1 TE OGH 2002-11-26 1 Ob 246/02m nur T1 TE OGH 2003-08-28 8 Ob 26/03m Auch TE OGH 2004-02-10 1 Ob 22/04y nur T1; Beisatz: Hier: Kollision mit einer weithin sichtbaren Hinweistafel im Bereich einer nicht präparierten, jedoch von Pistenbenützern als Verbindungsweg zu einer anderen Piste verwendeten Querfahrt. (T4) TE OGH 2004-02-24 5 Ob 27/04p Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2005-08-25 6 Ob 167/05k Vgl auch; Beisatz: Eine erkennbare, für das alpine Gelände geradezu typische bewaldete Böschung, bei der die Schipiste kein zusätzliches Gefahrenmoment aufweist, muss in der Regel nicht durch Fangnetze oder ähnliche Vorrichtungen gesichert werden. Ein besonders gesicherter Sturzraum für einen Schifahrer, der schnell fährt und unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerät, muss im Allgemeinen nicht gewährleistet werden. Hier: Rodelfahrer. (T5) TE OGH 2005-08-11 2 Ob 183/05h Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2006-06-19 8 Ob 58/06x nur T1 TE OGH 2006-06-19 8 Ob 74/06z nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T6) Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p Auch; Beisatz: Die Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste. (T7) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 147/08y Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T8) TE OGH 2008-10-08 9 Ob 28/08w Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage, welche Hindernisse nach Pistenschluss atypisch sind. (T9) Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T10) Bem: Siehe dazu RS0124298 und RS0124299. (T11) Veröff: SZ 2008/146 TE OGH 2010-07-06 1 Ob 104/10s Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-09-14 6 Ob 117/11s nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 63/11p nur T1; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Nicht ummantelte Metallstange einer Orientierungstafel unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze. (T12) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 149/12a Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2012-10-11 2 Ob 119/12g Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Absicherungsmaßnahmen eines Lift- und Pistenbetreibers hinsichtlich einer Seilwindenpräparierung nach Pistenschluss. (T13) TE OGH 2013-01-31 6 Ob 13/13z nur T1; Beisatz: Hier: Haftung des Schiliftbetreibers bei Einbruch der Piste aufgrund einer optisch nicht erkennbaren Wasserrinne bejaht, wenn ihm die Existenz derartiger Wasserrinnen bekannt war und diese auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind. (T14) TE OGH 2013-07-30 2 Ob 99/13t Auch; Beis wie T3; Beis wie T13 TE OGH 2014-10-30 8 Ob 95/14z Auch; nur T1; Beisatz: Die Pistensicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden. (T15) Beisatz: Hier: Die zweitbeklagte Pistenbetreiberin hat dem erstbeklagten Schiverband eine Piste für ein Renntraining zur Verfügung gestellt und diese präpariert. Die Gestaltung und Führung des Trainingslaufs, die Durchführung und Beaufsichtigung des Trainingsbetriebs und die Sicherung der Piste im Rahmen des Trainings gehörten nicht zu den Pflichten der Zweitbeklagten. (T16) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 30/17f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-12-20 1 Ob 219/18i nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sechsjährige kommt durch ein Verschneiden der Schi von der präparierten Piste in den aufsteigenden Hang ab und pralle nach ihrem Sturz "von oben" gegen einen dort befindlichen scharfkantigen Anschlusskasten (Elektranten) einer Schneelanze der Beschneiungsanlage, welcher nur unzureichend ummantelt war. (T17) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2022-10-18 4 Ob 164/22d Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Entsprechung der Verkehrssicherungspflicht: Absicherung der Liftstütze durch zwei versetzt angebrachte Aufprallmatten in Anbetracht des Gefälles von bloß 17 º und der zureichenden Pistenbreite jedenfalls ausreichend. (T18) TE OGH 2022-11-08 5 Ob 91/22a Beis wie T3; Beis wie T15 TE OGH 2023-06-28 7 Ob 80/23z Beisatz: Hier: Kunstschnee als keine atypische Gefahr. (T19); nur T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-02-26 5 Ob 214/23s Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t nur T1; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023237
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