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OGH Rechtssatz RS0020426 (1Ob537/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020426 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl1Ob537/91; 4Ob134/18m; 6Ob73/19g; 9Ob21/20h; 5Ob89/23h; 5Ob197/25v NormABGB §1094 ABGB §1100 A MRG §16 Abs1 RechtssatzDem Bestimmtheitserfordernis entspricht eine Mietzinsvereinbarung jedenfalls dann, wenn der zukünftige Mietzins objektiv bestimmbar ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-10 1 Ob 537/91 TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m TE OGH 2019-08-29 6 Ob 73/19g Auch; Beisatz: Nach der Entscheidung 5 Ob 122/03g ist eine der Bestimmtheit des Kaufpreises gleichzusetzende Bestimmbarkeit aber (nur) anzunehmen, wenn die Parteien zum Markt- oder Börsepreis abschließen wollten, von einem orts- oder geschäftsüblichen Preis ausgingen oder die Bestimmung dem „billigen“ Ermessen eines Dritten überlassen. Dieser Grundsatz kann auch für die Frage der Bestimmtheit (Bestimmbarkeit) des Bestandzinses herangezogen werden. (T1) TE OGH 2021-02-24 9 Ob 21/20h Beisatz: Der Bestandzins, das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, besteht zwar in der Regel in Geld, und zwar entsprechend dem Charakter eines Dauerschuldverhältnisses in wiederkehrenden Leistungen. Das ist aber nicht zwingend. Jede geldwerte Leistung für eine Gebrauchsüberlassung ist Bestandzins. (T2) TE OGH 2023-07-04 5 Ob 89/23h Beisatz: Hier: Unklare Mietzins- und Wertsicherungsvereinbarung (T3) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 197/25v vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung, dass nach Ablauf der Wohnbauförderung der „höchstzulässige Hauptmietzins der Ausstattungskategorie A (Richtwertmietzins) als vereinbart“ gelte. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020426

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.