OGH Rechtssatz RS0003367 (3Ob92/90)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003367 Entscheidungsdatum10.04.1991 Geschäftszahl3Ob92/90; 3Ob83/10t; 8Ob133/22z NormABGB §445; ABGB §469; ABGB §1394; EO §216 IIId; GBG §14 Abs2ABGB §445; ABGB §469; ABGB §1394; EO §216 römisch drei d; GBG §14 Abs2 RechtssatzEs ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem § 237 Abs 1 EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist.
Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.Es ist nicht ersichtlich, warum ein und derselbe Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach Paragraph 469, ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde (dem schon ein Recht auf Übertragung zusteht), sich im Grundbuch eintragen lassen muss, damit er im Verteilungsverfahren zum Zug kommt, obwohl diese Eintragung sofort wieder gem Paragraph 237, Absatz eins, EO gelöscht werden kann. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers (hier Wiederaufstockung) trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist.
Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich.
EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-10 3 Ob 92/90 SZ 64/38 = BankArch 1992,1041 = JBl 1992,111 = ecolex 1991,846 (G.Wilhelm ) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 83/10t Vgl; Beisatz: Zur Übertragung der frei gewordenen Hypothek auf einen neuen Pfandgläubiger ist grundsätzlich die Einverleibung nötig (so bereits 3 Ob 92/90). (T1) TE OGH 2022-12-16 8 Ob 133/22z Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003367