← Österreich

{'item': '3Ob515/91; 6Ob514/96; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 7Ob104/06d; 4Ob84/09w; 1Ob173/15w; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z; 6Ob89/24t; 1Ob86/25s; 2Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033698 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl3Ob515/91; 6Ob514/96; 7Ob40/00h; 7Ob189/01x; 7Ob104/06d; 4Ob84/09w; 1Ob173/15w; 7Ob208/17i; 4Ob197/18a; 7Ob72/24z; 6Ob89/24t; 1Ob86/25s; 2Ob178/25b NormABGB §1435 RechtssatzWurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB.Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht werden, so begründet die Zweckverfehlung der Leistung im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-10 3 Ob 515/91 Veröff: JBl 1991,588 TE OGH 1996-09-26 6 Ob 514/96 TE OGH 2001-05-23 7 Ob 40/00h TE OGH 2001-09-26 7 Ob 189/01x Vgl auch TE OGH 2006-06-21 7 Ob 104/06d Vgl auch TE OGH 2009-06-09 4 Ob 84/09w Vgl auch; Beisatz: Es reicht aus, dass dieser Zweck dem Beklagten bekannt war. (T1); Veröff: SZ 2009/77 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 173/15w Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T2) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 208/17i Auch TE OGH 2019-01-29 4 Ob 197/18a Beisatz: Auch fremdfinanzierte Zuwendenden begründen einen Bereicherungsanspruch. Ob der Lebensgefährte die Zuwendung mit Eigen‑ oder Fremdmittel aufbrachte, ist ebenso unerheblich wie der Zeitpunkt der (alleinigen) Rückführung der Fremdmittel. (T3) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 72/24z vgl TE OGH 2025-04-30 6 Ob 89/24t vgl TE OGH 2025-06-24 1 Ob 86/25s vgl TE OGH 2025-11-18 2 Ob 178/25b vgl; Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des § 273 ZPO. (T4)vgl; Beisatz: Hier: Dass der Restnutzen eines Kastens mit einem Anschaffungspreis von 2.200 EUR nach einer gemeinsamen fünfmonatigen Nutzung 1.800 EUR beträgt, überschreitet nicht den Beurteilungsspielraum des Paragraph 273, ZPO. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033698

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.