RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085568 Entscheidungsdatum10.04.1991 Geschäftszahl9ObA34/91; 9ObA298/92; 8ObA248/94; 8ObA253/94; 9ObA392/97f; 9ObA314/99p; 9ObA240/01m; 8ObA18/07s; 8ObA3/16y; 9ObA112/18p; 8ObA75/20t; 8ObA80/21d NormASGG §54 Abs1 RechtssatzFür die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.Für die Klage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-10 9 ObA 34/91 Veröff: EvBl 1991/148 S 634 = RdW 1991,299 TE OGH 1992-12-16 9 ObA 298/92 Veröff: DRdA 1992,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124 TE OGH 1994-12-15 8 ObA 248/94 TE OGH 1995-04-27 8 ObA 253/94 Vgl auch TE OGH 1998-04-15 9 ObA 392/97f TE OGH 2000-03-15 9 ObA 314/99p TE OGH 2001-11-14 9 ObA 240/01m TE OGH 2007-10-11 8 ObA 18/07s Beisatz: Hier: Klagebegehren zielte nicht auf die Feststellung eines in in Zukunft entstehenden, bereits konkretisierten Pensionsanspruches schon jetzt unmittelbar betroffener zumindest dreier Dienstnehmer ab, sondern nur auf die Lösung der abstrakten Rechtsfrage, ob bestimmte gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sind, sodass der unmittelbare Anlass zur Klageführung fehlte. (T1) TE OGH 2016-10-25 8 ObA 3/16y TE OGH 2018-12-17 9 ObA 112/18p Beisatz: Aufgrund der Beendigung einer allenfalls in der Vergangenheit bestandenen betrieblichen Übung durch Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer besteht ein solcher Anlass nicht. Das Recht, Individualvereinbarungen wegen Willensmangels anzufechten, lässt sich aus der Konzeption des § 54 Abs 1 ASGG nicht ableiten, handelt es sich dabei doch um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsrecht. (T2)Beisatz: Aufgrund der Beendigung einer allenfalls in der Vergangenheit bestandenen betrieblichen Übung durch Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer besteht ein solcher Anlass nicht. Das Recht, Individualvereinbarungen wegen Willensmangels anzufechten, lässt sich aus der Konzeption des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG nicht ableiten, handelt es sich dabei doch um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsrecht. (T2) TE OGH 2021-03-25 8 ObA 75/20t Vgl; Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten. (T3) Beisatz: Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts bereits vor Klagseinbringung durch eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitgeber bereinigt wurde. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängeln begründet kein Feststellungsinteresse im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG. Dem Betriebsrat selbst steht nach dieser Bestimmung das Recht, Individualvereinbarungen anzufechten, nicht zu. (T4)Beisatz: Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts bereits vor Klagseinbringung durch eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitgeber bereinigt wurde. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängeln begründet kein Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG. Dem Betriebsrat selbst steht nach dieser Bestimmung das Recht, Individualvereinbarungen anzufechten, nicht zu. (T4) TE OGH 2021-11-29 8 ObA 80/21d European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085568
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