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{'item': ['6Ob524/91', '8Ob546/91', '4Ob535/94', '8Ob300/98w', '4Ob50/99b', '3Ob33/99w', '3Ob278/04k', '8Ob60/09w', '7Ob125/11z', '3Ob163/15i', '6Ob57

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020641 Entscheidungsdatum11.04.1991 Geschäftszahl6Ob524/91; 8Ob546/91; 4Ob535/94; 8Ob300/98w; 4Ob50/99b; 3Ob33/99w; 3Ob278/04k; 8Ob60/09w; 7Ob125/11z; 3Ob163/15i; 6Ob57/22h; 6Ob40/22h NormABGB §1098 Ic; ABGB §1112 C; ZPO §568ABGB §1098 römisch eins c; ABGB §1112 C; ZPO §568 RechtssatzDer Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. Dieser behält vielmehr, auch wenn der Hauptmieter zur Räumung verpflichtet ist, bis zu dessen tatsächlicher Entfernung ihm gegenüber auf Grund des mit ihm bestehenden Vertragsverhältnisses weiterhin das Recht, im Bestandobjekt belassen zu werden, hat aber insolange auch seine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Untermietzinses zu erfüllen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-11 6 Ob 524/91 TE OGH 1992-10-22 8 Ob 546/91 TE OGH 1994-04-26 4 Ob 535/94 Beisatz: Umsoweniger kann aber der Untermietvertrag dadurch hinfällig werden, dass der bisherige Hauptmieter und Untervermieter zum Eigentümer des Hauses wird oder der Eigentümer des Hauses Rechtsnachfolger des Hauptmieters wird. (T1) Veröff. SZ 67/72 TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Auch; Beisatz: Das Untermietverhältnis erlischt grundsätzlich nicht mit der Endigung des Hauptmietverhältnisses. (T2) TE OGH 1999-05-18 4 Ob 50/99b Auch; nur: Der Wegfall oder auch die nachträglich festgestellte Ungültigkeit des Bestandrechtes des Hauptmieters, welche diesen zur Räumung verpflichten, bilden keinen Kündigungsgrund gegenüber dem Untermieter. (T3) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 33/99w Vgl auch TE OGH 2005-01-26 3 Ob 278/04k Vgl aber; Beisatz: Der in 8Ob300/98w vertretenen Ansicht, dass das im Vertragsverhältnis des Eigentümers mit dem Hauptbestandnehmer gelegene Hindernis für die Räumungsklage des Eigentümers gegen den Unterbestandnehmer auch über die Auflösung des Hauptbestandverhältnisses hinaus (bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung durch den Hauptbestandnehmer) fortbesteht, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. (T4); Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann nur gegenüber seinem Vertragspartner erfolgreich das aufrechte Untermietverhältnis einwenden, nicht aber auch dann, wenn er vom Eigentümer nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses auf Räumung in Anspruch genommen wird. (T5) TE OGH 2009-09-29 8 Ob 60/09w Vgl; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift auch der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht des Bestandgebers ein. (T6); Bem: Unter ausdrücklicher Ablehnung der zu 8 Ob 300/98w vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht. (T7) TE OGH 2012-01-25 7 Ob 125/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitbenützung einer Schifffahrtsanlage. (T8) TE OGH 2015-09-17 3 Ob 163/15i Auch; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 57/22h Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 TE OGH 2022-04-06 6 Ob 40/22h Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020641

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.