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OGH Rechtssatz RS0106004 (8Ob537/91 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0106004 Entscheidungsdatum18.12.2025 Geschäftszahl8Ob537/91; 6Ob1602/91; 1Ob540/94 (1Ob541/94); 5Ob127/94; 10Ob66/99z; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 1Ob200/06b; 1Ob139/12s; 5Ob116/12p; 7Ob51/13w; 2Ob77/20t; 2Ob161/25b NormABGB §1487 ABGB §1487a RechtssatzZur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.Zur Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB zu laufen beginne, wurden in der Rechtsprechung verschiedene Standpunkte vertreten. Nach Ansicht des erkennenden Senates beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-11 8 Ob 537/91 Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder) TE OGH 1993-03-25 6 Ob 1602/91 Auch TE OGH 1994-10-11 1 Ob 540/94 TE OGH 1994-11-08 5 Ob 127/94 TE OGH 1999-11-16 10 Ob 66/99z Auch; Veröff: SZ 72/179 TE OGH 2000-05-11 8 Ob 269/99p Auch TE OGH 2007-02-27 1 Ob 200/06b nur: Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T1); Beisatz: Hier: Vor Beendigung aller Erbrechtsstreitigkeiten hinsichtlich der dem Testament nachfolgenden fünf weiteren letztwilligen Verfügungen wäre eine Pflichtteilsergänzungsklage nicht nur nach subjektiven wirtschaftlichen Erwägungen, sondern - angesichts der nicht leicht vorhersehbaren Ergebnisse dieser Rechtsstreitigkeiten - auch nach objektiven Gesichtspunkten unvernünftig. (T2) TE OGH 2012-09-06 1 Ob 139/12s Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-20 5 Ob 116/12p Vgl auch; Veröff: SZ 2012/122 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 51/13w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2020-11-27 2 Ob 77/20t vgl Anm: Veröff: SZ 2020/116Anmerkung, Veröff: SZ 2020/116 TE OGH 2025-12-18 2 Ob 161/25b vgl; Beisatz: Ob dies auch nach § 1487a idF des ErbRÄG 2015 gilt, bleibt offen. (T3)vgl; Beisatz: Ob dies auch nach Paragraph 1487 a, in der Fassung des ErbRÄG 2015 gilt, bleibt offen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0106004

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.