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{'item': '12Os161/90; 15Os181/98; 15Os192/98; 11Os86/99; 12Os21/03; 11Os126/04; 12Os69/05x; 11Os37/06k; Bsw23782/06; 11Os103/25v; Bsw40495/15 (Bsw3727

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0096338 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl12Os161/90; 15Os181/98; 15Os192/98; 11Os86/99; 12Os21/03; 11Os126/04; 12Os69/05x; 11Os37/06k; Bsw23782/06; 11Os103/25v; Bsw40495/15 (Bsw37273/15; Bsw40913/15) NormStPO §25 Rechtssatz§ 25 StPO steht der sogenannten verdeckten Fahndung keineswegs kategorisch entgegen.Paragraph 25, StPO steht der sogenannten verdeckten Fahndung keineswegs kategorisch entgegen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1991-04-18 12 Os 161/90 TE OGH 1998-12-17 15 Os 181/98 Auch; Beisatz: Der Einsatz verdeckter Fahnder, deren Identität nicht preisgegeben werden kann, ist sowohl mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar als auch nach der Judikatur der Straßburger Instanzen möglich, sofern der Fahnder die Straftat (als agent provocateur) nicht gravierend beeinflußt. (T1) TE OGH 1999-01-28 15 Os 192/98 Auch TE OGH 1999-12-14 11 Os 86/99 Auch; Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nach der Judikatur der Straßburger Instanzen nur dann relevant, wenn die Tätigkeit des verdeckten Fahnders dem Fairnessgebot widerspricht, was eine über bloß passive Ermittlungstätigkeit hinausgehende Einflussnahme auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer Anstiftung voraussetzt. Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T2) TE OGH 2003-05-08 12 Os 21/03 Vgl auch; Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nur dann gesetzlich untersagt (§ 25 StPO), wenn auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer - über das bloße Erforschen desselben hinausgehenden - Bestimmung Einfluss genommen wird. (T3); Beis wie T2 nur: Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Provokation durch einen Lockspitzel ist nur dann gesetzlich untersagt (Paragraph 25, StPO), wenn auf das kriminelle Verhalten im Sinne einer - über das bloße Erforschen desselben hinausgehenden - Bestimmung Einfluss genommen wird. (T3); Beis wie T2 nur: Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Verfahren ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, der Angeklagte hätte die in Rede stehende strafbare Handlung ihrer Art nach auch ohne die Intervention der verdeckten Ermittler begangen. (T4) TE OGH, AUSL EGMR 2005-01-11 11 Os 126/04 Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: War der Angeklagte zum Schmuggel und Inverkehrsetzen großer Mengen Suchtgift welcher Art auch immer grundsätzlich bereit und wäre er auch ohne Einschreiten des verdeckten Ermittlers in einschlägiger Weise delinquent geworden, so liegt eine Organwaltern des Staates zurechenbare Bestimmung des Angeklagten zu seiner strafbaren Handlung nicht vor. (T5) TE OGH 2005-09-15 12 Os 69/05x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-05-30 11 Os 37/06k Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE AUSL EGMR 2009-09-29 Bsw 23782/06 Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2009,282 TE OGH 2025-12-16 11 Os 103/25v vgl; Beisatz wie T5 TE AUSL 2020-10-15 Bsw 40495/15 vgl; Beisatz: Eine unzulässige polizeiliche Tatprovokation liegt regelmäßig dann vor, wenn die innerstaatlichen Behörden die Begehung eines schweren Drogendelikts von sich aus ermöglichen, indem sie dem Drogenhändler einen sicheren Importkanal zur Verfügung stellen und ihn wiederholt dazu anregen, diese Möglichkeit für eine Drogeneinfuhr zu nutzen. (Akbay ua gg Deutschland) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,339Anmerkung, Veröff: NL 2020,339 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096338

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