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{'item': ['10ObS83/91', '10ObS85/95', '10ObS2308/96a', '10ObS66/98y', '10ObS100/99z', '10ObS337/00g', '10ObS327/01p', '10ObS318/02s', '10ObS65/05i', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084926 Entscheidungsdatum23.04.1991 Geschäftszahl10ObS83/91; 10ObS85/95; 10ObS2308/96a; 10ObS66/98y; 10ObS100/99z; 10ObS337/00g; 10ObS327/01p; 10ObS318/02s; 10ObS65/05i; 10ObS100/06p; 10ObS79/12h; 10ObS137/14s; 10Ob112/18w; 10ObS8/22g NormASVG §273 Abs1 RechtssatzEs entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (Hier: Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit des Versicherten zweiundzwanzig Jahre vor dem Stichtag). EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-23 10 ObS 83/91 TE OGH 1995-05-09 10 ObS 85/95 TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2308/96a Auch TE OGH 1998-03-10 10 ObS 66/98y Auch TE OGH 1999-11-09 10 ObS 100/99z TE OGH 2001-01-16 10 ObS 337/00g nur: Dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, kann bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. (T1) TE OGH 2001-10-30 10 ObS 327/01p TE OGH 2002-10-22 10 ObS 318/02s Auch; nur T1; Beisatz: Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben. (T2) TE OGH 2005-09-27 10 ObS 65/05i Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Versicherter vor dem Stichtag jahrelang nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, ist bei der Lösung der Frage des sozialen Abstiegs entscheidend, welchen Wert die Allgemeinheit der vorhandenen Ausbildung und den vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Stichtags beimisst. (T3); Beisatz: Es sind daher Feststellungen dahingehend notwendig, inwieweit die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die die Klägerin am Ende ihrer Berufstätigkeit verfügte, nach ihrer jahrelangen Berufsabsenz zum Stichtag auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung waren und in welche kollektivvertraglichen Beschäftigungsgruppe sie damit zur Zeit des Stichtages einzustufen gewesen wäre. Ausgehend davon ist die Frage eines zumutbaren sozialen Abstiegs zu beurteilen. (T4) TE OGH 2006-06-27 10 ObS 100/06p nur: Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (§§ 16a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern. (T6)nur: Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (T5); Beis wie T2; Beisatz: Daran vermögen auch Zeiten einer Selbst- oder Weiterversicherung (Paragraphen 16 a und 17 ASVG), die eine Versicherte in der Pensionsversicherung erworben hat, nichts zu ändern. (T6) TE OGH 2012-06-05 10 ObS 79/12h Vgl auch; Beisatz: Ob ein unzumutbarer sozialer Abstieg vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7) TE OGH 2014-12-16 10 ObS 137/14s Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-22 10 Ob 112/18w TE OGH 2022-03-29 10 ObS 8/22g Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084926

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.