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{'item': ['14Os20/91 (14Os21/91)', '8ObA288/01p', 'Bsw23224/94', 'Bsw27671/95', 'Bsw27798/95', 'Bsw39339/98', 'Bsw25337/94', 'Bsw26839/05', 'Bsw47143/

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0075167 Entscheidungsdatum23.04.1991 Geschäftszahl14Os20/91 (14Os21/91); 8ObA288/01p; Bsw23224/94; Bsw27671/95; Bsw27798/95; Bsw39339/98; Bsw25337/94; Bsw26839/05; Bsw47143/06; Bsw61496/08; Bsw37138/14; Bsw61496/08; Bsw62357/14; Bsw35252/08 NormMRK Art8 II4 RechtssatzAuch wenn Art 8 Abs 1 MRK Telefongespräche nicht ausdrücklich erwähnt, sind derartige Gespräche von den in der Vorschrift genannten Begriffen "Privatleben" und "Briefverkehr" miterfaßt (vgl EGM 06.09.1978, Klass ua, EuGRZ 1979,278 ff).Auch wenn Artikel 8, Absatz eins, MRK Telefongespräche nicht ausdrücklich erwähnt, sind derartige Gespräche von den in der Vorschrift genannten Begriffen "Privatleben" und "Briefverkehr" miterfaßt vergleiche EGM 06.09.1978, Klass ua, EuGRZ 1979,278 ff). EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-23 14 Os 20/91 Veröff: EvBl 1991/165 S 708 = AnwBl 1991,644 (Strigl) TE OGH 2002-06-13 8 ObA 288/01p Auch; Beisatz: Der Schutz des Art 8 MRK umfasst auch Vermittlungsdaten im Sinn des § 87 Abs 3 Z 5 TKG. Die Persönlichkeitsrechte wirken, wenngleich durch den Arbeitsvertrag abgeschwächt und modifiziert, auch im dienstlichen Bereich fort und schützen dort den Arbeitnehmer insbesondere vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür. (T1); Veröff: SZ 2002/83Auch; Beisatz: Der Schutz des Artikel 8, MRK umfasst auch Vermittlungsdaten im Sinn des Paragraph 87, Absatz 3, Ziffer 5, TKG. Die Persönlichkeitsrechte wirken, wenngleich durch den Arbeitsvertrag abgeschwächt und modifiziert, auch im dienstlichen Bereich fort und schützen dort den Arbeitnehmer insbesondere vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür. (T1); Veröff: SZ 2002/83 TE OGH 1998-03-25 Bsw 23224/94 Vgl; Beisatz: Das Abhören solcher Gespräche ist somit ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Art. 8 (Kopp gegen die Schweiz). (T2)Vgl; Beisatz: Das Abhören solcher Gespräche ist somit ein Eingriff einer öffentlichen Behörde iSv. Artikel 8, (Kopp gegen die Schweiz). (T2) Veröff: NL 1998,73 TE AUSL EGMR 1998-07-30 Bsw 27671/95 Vgl; Beisatz: Zu den Anforderungen, um der Vorhersehbarkeit eines Gesetzes und demnach dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu genügen, gehören die Umschreibung der Personenkreise, deren Telefone durch gerichtliche Anordnung überwacht werden können sowie die Art der strafbaren Handlungen, die zu einer solchen Anordnung Anlass geben können. Weiters müssen klare Vorschriften über die Dauer einer Telefonabhörung sowie über die Abfassung von Protokollen über die abgehörten Gespräche vorhanden sein. Ein Gesetz muss ausreichend klar formuliert sein, um deutlich zu machen, unter welchen Umständen und bei Vorliegen welcher Bedingungen es die öffentliche Gewalt zu einem derart geheimen und potentiell gefährlichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ermächtigt. (Valenzuela Contreras gegen Spanien) (T3) Veröff: NL 1998,146 TE AUSL EGMR 2000-02-16 Bsw 27798/95 Vgl; Veröff: NL 2000,50 TE AUSL EGMR 2003-04-08 Bsw 39339/98 Vgl; Veröff: NL 2003,86 TE AUSL EGMR 2003-07-17 Bsw 25337/94 Veröff: NL 2003,211 TE AUSL EGMR 2010-05-18 Bsw 26839/05 Auch; Veröff: NL 2010,156 TE AUSL EGMR 2015-12-04 Bsw 47143/06 Beisatz: Das gilt auch für Mobilfunkkommunikation. (Roman Zakharov gg. Russland [GK]) (T4) Veröff: NL 2015,509 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 61496/08 Auch; Beisatz: Auch von Geschäftsräumen aus geführte Telefongespräche sind prima facie von den Begriffen „Privatleben“ und „Korrespondenz“ iSv Art 8 MRK umfasst. (Barbulescu gg. Rumänien) (T5)Auch; Beisatz: Auch von Geschäftsräumen aus geführte Telefongespräche sind prima facie von den Begriffen „Privatleben“ und „Korrespondenz“ iSv Artikel 8, MRK umfasst. (Barbulescu gg. Rumänien) (T5) Veröff: NL 2016,42 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 37138/14 Auch; Veröff: NL 2016,45 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 61496/08 Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dasselbe gilt für E-mails und Kommunikation über einen Messenger-Dienst. (Barbulescu gg. Rumänien [GK]) (T6) Veröff: NL 2017,430 TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 62357/14 Auch; Beisatz: Dies gilt auch für das Abfragen der Zuordnung von IP-Adressen zur Identifizierung von Internetnutzern. (Benedik gg. Slowenien) (T7); Veröff: NL 2018,237 TE AUSL EGMR 2018-06-19 Bsw 35252/08 Auch; Veröff: NL 2018,248 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075167

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.