Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.Das Gericht kann bis
Paragraph 176, ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-24 1 Ob 550/91 Veröff: RZ 1992/6 S 20 TE OGH 1991-10-09 1 Ob 602/91 Beisatz: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. Vorläufige dringende Maßnahmen sind ferner zu treffen, wenn die Gefahr der Verbringung des Kindes in Ausland vorliegt, wodurch unabänderlich eine nachteilige Erziehungssituation geschaffen würde. (T1) TE OGH 1991-12-03 4 Ob 1605/91 TE OGH 1992-06-09 1 Ob 579/92 Auch; nur: Das Gericht kann bis
Auch; nur: Das Gericht kann bis
Paragraph 176, ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. (T2) TE OGH 1992-05-29 8 Ob 566/92 Beis wie T1 TE OGH 1994-01-13 2 Ob 505/94 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 623/95 Auch; Veröff: SZ 69/20 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2155/96k Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2368/96y Beis wie T1 TE OGH 1998-10-27 5 Ob 229/98g Beis wie T1 nur: Es muss sich um einen Fall akuter Gefährdung des Kindes handeln. (T3); Beisatz: Vorläufige Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil. (T4) TE OGH 1999-07-09 9 Ob 115/99y Beis wie T3; Beisatz: Wegen der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Maßnahme sind umfangreiche Erhebungen zu unterlassen, weil sonst bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T5) TE OGH 2000-11-28 1 Ob 265/00b nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß § 177 Abs 2 ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1nur: Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen. (T6); Beisatz: Ist mangels Einigung der nicht bloß vorübergehend getrennt lebenden Eltern gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB über ihren Antrag eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nur dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. (T7); Beis wie T1 TE OGH 2001-11-14 9 Ob 268/01d nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl I 2000/135 nichts geändert. (T8)nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Daran hat sich durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 (KindRÄG 2001), BGBl römisch eins 2000/135 nichts geändert. (T8) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 253/01h Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Vorläufige Entziehung und Übertragung der Obsorge. (T9); Beisatz: Eine solche Gefährdung liegt vor, wenn die Obsorgepflichten objektiv nicht erfüllt oder subjektiv gröblich vernachlässigt worden sind, oder wenn die Obsorgepflichtige durch ihr Gesamtverhalten schutzwürdige Interessen des Minderjährigen ernstlich und konkret gefährdet. (T10) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 43/03d Beis wie T1 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 160/06g Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß § 107 Abs 2 AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11)Auch; nur T2; Beisatz: Derartige Entscheidungen sind gemäß Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG 2005 ausdrücklich zulässig. (T11) TE OGH 2006-08-29 5 Ob 171/06t nur T2; nur T6; Beis wie T5 TE OGH 2006-09-13 3 Ob 111/06d Auch TE OGH 2008-02-14 2 Ob 195/07a Vgl; Veröff: SZ 2008/24 TE OGH 2008-04-10 3 Ob 70/08b Auch; Beisatz: Eine solche Provisiorialentscheidung kann nur zur Beseitigung einer konkreten und schweren Gefährdung des Kindes erfolgen. (T12) TE OGH 2008-05-30 1 Ob 93/08w Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 207/08i Beis wie T10; Beisatz: Es ist ausschließlich das Kindeswohl relevant. (T13) TE OGH 2009-05-12 3 Ob 74/09t Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis
(T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15)Vgl; Beisatz: Ist hinsichtlich eines minderjährigen Kindes eine Entscheidung zu treffen, welchem Elternteil die Obsorge allein zustehen soll, so kann das Gericht nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn besondere Umstände im Interesse des Kindes eine sofortige Entscheidung erfordern, auch vorläufige Maßnahmen anordnen. Voraussetzung einer solchen vorläufigen gerichtlichen Maßnahme als Provisorialentscheidung - bis
Paragraph 176, ABGB - ist dabei eine akute Gefährdung des Kindeswohls nach Paragraph 176, ABGB. (T14); Beisatz: Es muss aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Eltern oder eines Elternteils, in dem die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung elterlicher Pflichten zu erblicken ist, zu befürchten sein, dass das Wohl des Kindes beeinträchtigt werden wird. (T15) TE OGH 2010-05-05 1 Ob 63/10m nur T6; Beis wie T3; Beis wie T12 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 1/11x Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 240/12h Auch; Beis wie T14 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 226/12k Vgl; Beis wie T3
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