A;
K,
Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333
nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenen Gebot der §§ 921 Satz 2 und 1447 Satz 3
(ähnlich auch § 877
) vermieden.Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach Paragraph 333,
nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. Mit dieser Auslegung wird ein Wertungswiderspruch zu dem auf Rückabwicklung von Verträgen anzuwendenen Gebot der Paragraphen 921, Satz 2 und 1447 Satz 3
(ähnlich auch Paragraph 877,
) vermieden. EntscheidungstexteTE OGH 1991/04/24 9 ObA 42/91 EvBl 1991,138 S 598 = ecolex 1991,557 = Arb 19922 = SZ 64/47 TE OGH 1997/04/22 4 Ob 84/97z nur: Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach § 333
nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. (T1); Beisatz: Hier: Ausschüttungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Erben eines Gesellschafters, der mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausschied, können als irrtümliche Zahlung ein Nichtschuld gemäß § 1431
zurückgefordert werden. (T2) Veröff: SZ 70/69 nur: Da die Zuerkennung der Früchte an den redlichen Besitzer aber nur als bescheidener Ausgleich für den Verlust des Preises gedacht ist, den dieser zur Erlangung der Sache einem Dritten gezahlt hat und den ihm der Eigentümer nach Paragraph 333,
nicht zu ersetzen hat, besteht im Falle der Kondiktion - sofern der Empfänger die Sache vom Rückforderer ohne Gegenleistung erlangt hat - kein ausreichender Grund, dem Empfänger die Früchte zu belassen. (T1); Beisatz: Hier: Ausschüttungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Erben eines Gesellschafters, der mit seinem Tod aus der Gesellschaft ausschied, können als irrtümliche Zahlung ein Nichtschuld gemäß Paragraph 1431,
zurückgefordert werden. (T2) Veröff: SZ 70/69 RechtssatznummerRS0010209
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.