Abs 1 und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden.1. Alle Beweismittel müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgelegt werden. Jedoch ist die Verwendung von Aussagen, die nur im Vorverfahren gemacht wurden,
, Absatz eins und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden. 2. Bei berechtigter Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts eines Zeugen sind die Rechte der Verteidigung zumindest dann ausreichend gewahrt, wenn der Angeklagte seinen eigenen Standpunkt zu den aus dem Vorverfahren stammenden Aussagen darlegen kann und diese nicht das einzige Beweismaterial darstellen, auf das seine Verurteilung gestützt wird. Veröff: EuGRZ 1992,474 EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1991-04-26 EMR 30/90 TE AUSL EGMR 2011-12-15 Bsw 26766/05 Auch; Beisatz: Es muss ein guter Grund für das Fehlen eines Zeugen bei der Verhandlung vorliegen. Die Verteidigungsrechte können in einem mit Art 6 MRK unvereinbaren Ausmaß eingeschränkt sein, wenn eine Verurteilung alleine oder in einem entscheidenden Ausmaß auf Behauptungen beruht, die von einer Person gemacht wurden, die der Angeklagte nicht befragen oder befragen lassen konnte, sei es während der Voruntersuchung oder während der Verhandlung. (Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1)Auch; Beisatz: Es muss ein guter Grund für das Fehlen eines Zeugen bei der Verhandlung vorliegen. Die Verteidigungsrechte können in einem mit Artikel 6, MRK unvereinbaren Ausmaß eingeschränkt sein, wenn eine Verurteilung alleine oder in einem entscheidenden Ausmaß auf Behauptungen beruht, die von einer Person gemacht wurden, die der Angeklagte nicht befragen oder befragen lassen konnte, sei es während der Voruntersuchung oder während der Verhandlung. (Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2011,375 TE AUSL EGMR 2012-05-10 Bsw 28328/03 Auch; Veröff: NL 2012,161 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 26171/07 nur: Alle Beweismittel müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgelegt werden. Jedoch ist die Verwendung von Aussagen, die nur im Vorverfahren gemacht wurden,
Abs 1 und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden. (T2)nur: Alle Beweismittel müssen normalerweise in Anwesenheit des Angeklagten in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung vorgelegt werden. Jedoch ist die Verwendung von Aussagen, die nur im Vorverfahren gemacht wurden,
, Absatz eins und 3 d unvereinbar, wenn die Rechte der Verteidigung ausreichend respektiert werden. (T2) Beisatz: Die Verteidigungsrechte verlangen in der Regel nicht nur, dass ein Angeklagter die Identität jener kennt, die ihn beschuldigen, um ihre Redlichkeit und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen zu können, sondern auch, dass er ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen. (Hümmer gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2012-07-19 Bsw 29881/07 nur T2; Beis wie T3; Veröff: NL 2012,255 TE AUSL EGMR 2014-04-17 Bsw 9154/10 nur T2; Veröff: NL 2014,125 TE AUSL EGMR 2014-12-18 Bsw 14212/10 Auch; Beis wie T3 nur: Die Verteidigungsrechte verlangen in der Regel, dass ein Angeklagter ausreichende Gelegenheit hat, einen Belastungszeugen zu befragen. (T4) Veröff: NL 2014,509 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 9154/10 nur T2; Veröff: NL 2015,503 TE AUSL EGMR 2018-07-26 Bsw 59549/12 Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2018,341 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1991:RS0105582
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.