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{'item': 'Bkd73/90; 1Bkd1/93; 4Bkd3/96; 4Bkd7/97; 2Bkd2/98; 12Bkd8/01; 13Bkd1/04; 16Bkd2/06; 14Bkd5/07; 16Bkd4/07; 16Bkd5/07; 7Bkd6/12; 21Os4/16w; 28D

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055136 Entscheidungsdatum27.03.2024 GeschäftszahlBkd73/90; 1Bkd1/93; 4Bkd3/96; 4Bkd7/97; 2Bkd2/98; 12Bkd8/01; 13Bkd1/04; 16Bkd2/06; 14Bkd5/07; 16Bkd4/07; 16Bkd5/07; 7Bkd6/12; 21Os4/16w; 28Ds3/18g; 23Ds5/19s; 22Ds2/21w; 22Ds15/22h; 21Ds14/22d NormDSt 1990 §1 Abs1 C1 DSt 1990 §2 Abs1 RechtssatzEs entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs 1 DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86); zu dessen Verwirklichung bedarf es keines Vorsatzes, Fahrlässigkeit genügt (Bkd 111/89).Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86); zu dessen Verwirklichung bedarf es keines Vorsatzes, Fahrlässigkeit genügt (Bkd 111/89). EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-29 Bkd 73/90 TE OGH 1994-05-09 1 Bkd 1/93 Vgl auch TE OGH 1997-01-13 4 Bkd 3/96 Vgl auch TE OGH 1998-06-08 4 Bkd 7/97 nur: Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß § 1 Abs 1 DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86). (T1)nur: Es entspricht den gefestigten Standesauffassungen und der ständigen Judikatur in Disziplinarsachen, dass die Geltendmachung überhöhter Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes mit Ehre und Ansehen des Standes unvereinbar ist und daher ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSt 1990 darstellt (Bkd 89/86). (T1) TE OGH 1998-12-02 2 Bkd 2/98 nur T1 TE OGH 2003-03-24 12 Bkd 8/01 Auch TE OGH 2004-04-26 13 Bkd 1/04 Auch; Beisatz: Der Tatbestand ist mit der Rechnungslegung vollendet. Selbst wenn nur der eigene Klient die überhöhte Honorarnote entgegennimmt und diese als überhöht und ungerechtfertigt erkennt, ist damit die Ehre und das Ansehen des Anwaltsstandes beeinträchtigt, ohne dass eine darüberhinausgehende Publizität erforderlich wäre. (T2) TE OGH 2006-06-12 16 Bkd 2/06 TE OGH 2007-11-19 14 Bkd 5/07 Auch TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 4/07 Beisatz: Das disziplinäre Verhalten beginnt schon mit der Stellung der überhöhten Rechnung und jeder weitere Schritt, den der Rechtsanwalt zur Einbringung seiner unberechtigten Forderung unternimmt – also Klage und Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Anspruch abweisende Urteile – sind weitere Akte des disziplinären Verhaltens. (T3) TE OGH 2008-05-19 16 Bkd 5/07 TE OGH 2013-04-15 7 Bkd 6/12 Vgl auch TE OGH 2017-06-27 21 Os 4/16w Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2018-11-06 28 Ds 3/18g Vgl auch; Beis ähnlich T2 TE OGH 2020-06-08 23 Ds 5/19s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-10-06 22 Ds 2/21w Vgl TE OGH 2023-03-08 22 Ds 15/22h vgl TE OGH 2024-03-27 21 Ds 14/22d vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055136

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.