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{'item': ['5Ob109/90', '5Ob2426/96t', '5Ob47/97s', '5Ob197/97z', '5Ob459/97d', '5Ob65/01x', '5Ob100/02w', '5Ob285/02a (5Ob286/02y)', '9Ob22/03f', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013385 Entscheidungsdatum30.04.1991 Geschäftszahl5Ob109/90; 5Ob2426/96t; 5Ob47/97s; 5Ob197/97z; 5Ob459/97d; 5Ob65/01x; 5Ob100/02w; 5Ob285/02a (5Ob286/02y); 9Ob22/03f; 5Ob53/03k; 5Ob106/03d; 5Ob218/05b; 5Ob222/14d; 5Ob57/15s; 4Ob73/18s; 5Ob168/18v NormABGB §833 A; MRG §8 Abs2; MRG §37 Abs1 Z5 RechtssatzWird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. Ist der Antrag des ASt vielmehr ein vollständig der Dispositionsmaxime unterliegender Sachantrag und strebt der ASt eine bestimmte Änderung des Mietgegenstandes an, hat das Gericht nur zu prüfen, ob die konkret begehrte Änderung durch die gesetzlichen Bestimmungen gedeckt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1991-04-30 5 Ob 109/90 Veröff: WoBl 1991,167 TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2426/96t Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachantrag zur Durchsetzung der Duldungspflicht der Mieter nach § 18c Abs 2 MRG; § 18c Abs 2 MRG legt die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung fest. Diese materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Es könnte einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen nur dann außer Betracht lassen, wenn der Antragsteller unmißverständlich erklärt, sein Begehren nur auf einen bestimmten Rechtsgrund (einen oder einzelne der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) zu stützen. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Sachantrag zur Durchsetzung der Duldungspflicht der Mieter nach Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG; Paragraph 18 c, Absatz 2, MRG legt die materiellen Voraussetzungen der Genehmigung fest. Diese materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen hat das Gericht jedenfalls zu erörtern und zu prüfen. Es könnte einzelne dieser Tatbestandsvoraussetzungen nur dann außer Betracht lassen, wenn der Antragsteller unmißverständlich erklärt, sein Begehren nur auf einen bestimmten Rechtsgrund (einen oder einzelne der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen) zu stützen. (T1) Veröff: SZ 70/3 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 47/97s Beisatz: Bei der Schaffung einer Gebrauchsordnung handelt es sich um eine Regelungsstreitigkeit, bei der das Gericht nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden ist, sondern eine billige Lösung für alle Beteiligten finden soll (hier: Miteigentümer und Wohnungseigentümer). (T2); Beisatz: Die Angabe eines von einer Partei gewünschten Ziels stellt sich als unverbindliche Anregung dar. (T3) TE OGH 1997-07-08 5 Ob 197/97z Ähnlich; Beisatz: Hier: Antragstellungen nach §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG. (T4)Ähnlich; Beisatz: Hier: Antragstellungen nach Paragraphen 13 b, Absatz 4 und 14 Absatz 3, WEG. (T4) TE OGH 1998-05-12 5 Ob 459/97d Vgl; Beisatz: Bei Regelungsstreitigkeiten ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 WEG. (T6)Vgl; Beisatz: Bei Regelungsstreitigkeiten ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen. (T5); Beisatz: Hier: Antrag auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels gemäß Paragraph 19, Absatz 3, WEG. (T6) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 65/01x Vgl auch TE OGH 2002-05-14 5 Ob 100/02w Vgl auch; nur: Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts im Sinn des § 3 WEG sind durch § 26 Abs 1 Z 1 WEG. Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T8)Vgl auch; nur: Wird der beabsichtigte Eingriff in das Mietrecht des AG (Mieters) vom ASt (Vermieter) konkret bezeichnet, handelt es sich um keine Regelungsstreitigkeit, wie etwa im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung. Nur in einem solchen Fall hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren über die Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts im Sinn des Paragraph 3, WEG sind durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG. Das Wesen einer solchen Regelungsstreitigkeit ist, dass das Gericht nicht an das Begehren im Antrag gebunden ist, sondern nach Einleitung des Verfahrens in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen Verfahren für alle als Wohnungseinheit in Betracht kommende Objekte einer Liegenschaft ausgehend von der jeweils materiellen Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung eine Festsetzung der Nutzwerte vorzunehmen hat. (T8) TE OGH 2002-12-17 5 Ob 285/02a Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-05-21 9 Ob 22/03f nur: Im Falle des Anstrebens einer Benützungsregelung hätte das Gericht ohne Bindung an das im Antrag gestellte Begehren eine billige Lösung für alle Beteiligten zu treffen. (T9); Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-09-09 5 Ob 53/03k Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-10-07 5 Ob 106/03d Auch; nur T9 TE OGH 2006-03-21 5 Ob 218/05b TE OGH 2015-01-27 5 Ob 222/14d Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 57/15s Auch TE OGH 2018-04-19 4 Ob 73/18s Auch TE OGH 2018-12-13 5 Ob 168/18v Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013385

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.