RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.05.1991 Geschäftszahl3Ob43/91; 6Ob9/97k NormABGB §140 Aa; ABGB §1404; RechtssatzVereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig.Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. Wird der Unterhaltsanspruch eines Kindes auf Grund einer solchen Vereinbarung in der Weise erfüllt, daß der Elternteil, bei dem es sich befindet, die Kosten seiner Lebensführung in demselben Ausmaß bestritt, wie er es getan hätte, wenn ihm der andere Elternteil die Unterhaltsbeträge bezahlt hätte, so ist eine Exekutionsführung des Kindes gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1991/05/08 3 Ob 43/91 Veröff: SZ 64/52 TE OGH 1997/07/17 6 Ob 9/97k nur: Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des § 1404 ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. (T1) nur: Vereinbaren die Eltern mehrerer Kinder, daß jeweils derjenige Elternteil, in dessen Obsorge sich ein Kind befindet, die geschuldete Unterhaltsleistung für den anderen Elternteil zu erbringen hat, so liegt eine Erfüllungsübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB vor. Eine solche kann zwischen den Eltern eines Kindes ohne weiteres geschlossen werden, weil hiedurch dessen Rechtstellung nicht berührt wird. Die Vereinbarung bedeutet zugleich, daß der Unterhalt statt in Geld in natura geleistet wird. (T1) RechtssatznummerRS0047324
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.