← Österreich

3Ob69/91; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 2Ob237/06a; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 10Ob42/17z; 5Ob113/17d; 2Ob62/22i; 9ObA106/22m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017805 Entscheidungsdatum27.04.2023 Geschäftszahl3Ob69/91; 7Ob208/98h; 3Ob115/00h; 2Ob237/06a; 3Ob186/07k; 9Ob73/07m; 10Ob42/17z; 5Ob113/17d; 2Ob62/22i; 9ObA106/22m NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §914 IIABGB §914 römisch zwei ABGB §914 IIIaABGB §914 römisch drei a EheG §55a EheG §69a RechtssatzBei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-08 3 Ob 69/91 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 208/98h TE OGH 2000-12-20 3 Ob 115/00h Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Relation zwischen Einkommen und vereinbartem Unterhalt im Vergleich nicht zum Ausdruck kommt. (T1) TE OGH 2006-11-30 2 Ob 237/06a Auch, Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T2)Auch, Beisatz: Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des Paragraph 914, ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. (T2) TE OGH 2007-10-23 3 Ob 186/07k ähnlich; Beisatz: Die Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd § 914 ABGB hat unter Berücksichtigung der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners zu erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Der Unterhaltsvergleich lässt berechtigterweise erwarten, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.(T4)ähnlich; Beisatz: Die Auslegung des Unterhaltsvergleichs iSd Paragraph 914, ABGB hat unter Berücksichtigung der im Unterhaltsrecht heranzuziehenden Maßstabfigur eines familien- und pflichbewussten Ehepartners zu erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Der Unterhaltsvergleich lässt berechtigterweise erwarten, dass nur eine unverschuldete Reduzierung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu einer Unterhaltsminderung führen kann.(T4) TE OGH 2007-12-19 9 Ob 73/07m Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch gerichtliche Vergleiche sind nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen. (T5)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch gerichtliche Vergleiche sind nach den Paragraphen 914, ff ABGB auszulegen. (T5) TE OGH 2017-10-10 10 Ob 42/17z Beisatz: Bei einer Vereinbarung im Sinn des § 55a Abs 2 EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T6)Beisatz: Bei einer Vereinbarung im Sinn des Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG kann die Neubestimmung des Unterhaltsanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse mangels gesetzlicher Regelung eines solchen Anspruchs immer nur im Weg ergänzender Vertragsauslegung erfolgen. Es kommt daher darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten. (T6) TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 62/22i Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2023-04-27 9 ObA 106/22m vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017805

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.