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{'item': ['9ObA62/91', '9ObA111/03v', '9ObA118/10h', '8ObA58/11d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052623 Entscheidungsdatum08.05.1991 Geschäftszahl9ObA62/91; 9ObA111/03v; 9ObA118/10h; 8ObA58/11d NormWr BesoldungsO 1967 §3 Abs3; Wr BesoldungsO 1967 §33 RechtssatzDer Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß § 43 Abs 4 der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält § 35 Abs 4 VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs 2 BO maßgeblich ist. (§ 48 ASGG).Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 4, der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 35, Absatz 4, VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BO maßgeblich ist. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-08 9 ObA 62/91 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 111/03v Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des § 13 BO zu verstehen. Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3)Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des Paragraph 13, BO zu verstehen. Nebengebühren (Paragraph 33, BO) zählen nicht zu den in Paragraph 3, Absatz 2, BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des Paragraph 33, BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3) TE OGH 2010-12-22 9 ObA 118/10h Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4)Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (Paragraph 33, BO) zählen nicht zu den in Paragraph 3, Absatz 2, BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4) TE OGH 2012-07-26 8 ObA 58/11d Auch; nur T1; Beis wie T4

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