RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043802 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl9ObA98/91; 9ObA36/95; 3Ob501/96; 5Ob120/99d; 8ObA345/99i; 8ObA124/01w; 9Ob243/01b; 9Ob204/02v; 4Ob233/16t; 10Ob57/18g; 8Ob169/18p; 5Ob225/21f; 10ObS48/22i; 10ObS54/22x; 1Ob63/23f; 6Ob17/23b; 6Ob17/23b; 2Ob31/24h; 10ObS16/26i NormZPO §519 B ZPO §519 G ZPO §528 J RechtssatzNach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen.Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung vor der WGN 1989 war Paragraph 519, ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar. Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1991-05-08 9 ObA 98/91 TE OGH 1995-06-28 9 ObA 36/95 nur: Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Hauptsache) Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranziehen. (T1) TE OGH 1996-09-10 3 Ob 501/96 Auch; nur T1 TE OGH 1999-09-28 5 Ob 120/99d Auch; nur T1 TE OGH 2000-06-08 8 ObA 345/99i Beisatz: § 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig. (T2)Beisatz: Paragraph 519, ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des Paragraph 528, ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der Paragraphen 46, 47, ASGG zulässig. (T2) TE OGH 2001-05-28 8 ObA 124/01w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-03-27 9 Ob 243/01b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-10-02 9 Ob 204/02v Vgl auch TE OGH 2017-03-28 4 Ob 233/16t Auch; Beisatz: Hier: „Berufung“ gegen eine Klagszurückweisung ist vom Gericht zweiter Instanz in einen Rekurs umzudeuten. (T3) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 57/18g Vgl auch; Beisatz: Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. (T4)Vgl auch; Beisatz: Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO analog anzuwenden. (T4) TE OGH 2019-01-25 8 Ob 169/18p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2021-12-16 5 Ob 225/21f Vgl; nur Beis wie T4 TE OGH 2022-04-20 10 ObS 48/22i Vgl; Beis nur wie T4 TE OGH 2022-07-28 10 ObS 54/22x Vgl; Beis nur wie T4; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer in einen Rekurs umgedeuteten Berufung wegen Verspätung durch das Gericht zweiter Instanz. (T5) TE OGH 2023-05-23 1 Ob 63/23f vgl; Beisatz wie T4 Beisatz: Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist weiterhin nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene - also objektiv richtige - Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt. (T6) Anm: Gegenteilig zur Rechtsansicht des 10. Senats, vgl 10 Ob 57/18g; 10 Ob 6/19h; 10 ObS 114/20t; 10 ObS 54/22x.Anmerkung, Gegenteilig zur Rechtsansicht des 10. Senats, vergleiche 10 Ob 57/18g; 10 Ob 6/19h; 10 ObS 114/20t; 10 ObS 54/22x. TE OGH 2023-02-17 6 Ob 17/23b vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren mit der eine Veränderung der Anspruchsgrundlage und der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist. (T7) TE OGH 2023-05-17 6 Ob 17/23b vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 31/24h vgl; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Das Rechtsmittel ist daher als "Vollrekurs" zulässig. (T8) TE OGH 2026-03-25 10 ObS 16/26i vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043802
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